Fürsorgepflicht
Die Verpflichtung des Dienstherrn
- in Krankheits-, Pflege-, Geburtsfällen,
- für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung,
- in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und bei nicht rechtswidriger Sterilisation und
- für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten
für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen (Fürsorgepflicht), wird durch die BVO konkretisiert, aber auch begrenzt.
Die BVO soll die Bezüge ergänzen. Wegen des nur ergänzenden Charakters hat der Dienstherr bei Ausgestaltung der Beihilfeleistungen einen weiten Ermessensspielraum. Die vollständige Kostenerstattung muss die Beihilfe nicht sicherstellen.