Familien- / Haushaltshilfe
In welchen Fällen und in welcher Höhe sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig?
Kann die den Haushalt führende Person den Haushalt nicht weiterführen, wegen
- einer häuslichen Unterbringung (z.B. stationäre Krankenhausbehandlung, Sanatorium, Anschlussheilbehandlung) und
- ist die haushaltsführende Person nicht oder nur geringfügig erwerbstätig (gilt nicht für Alleinerziehende) und
- verbleibt im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person, die pflegebedürftig ist oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- keine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt weiterführen,
sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.
Dies gilt auch für die ersten 28 Tage
- im Anschluss an eine außerhäusliche Unterbringung,
- nach einer ambulanten Operation oder ambulanten Krankenhausbehandlung
wenn im besonderen Einzelfall eine Familien- und Haushaltshilfe, bei Alleinstehenden eine Haushaltshilfe erforderlich is, weil die Weiterführung des Haushaltes wegen der schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit .nach ärztlicher Notwendigkeitsbescheinigung erforderlich ist und keine Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.
Verbleiben im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person, die pflegebedürftig ist oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind, solange diese Voraussetzungen vorliegen, Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe bis zu 26 Wochen als beihilfefähig .
Beihilfefähig ist die Vergütung für die Familien- und Haushaltshilfe bis zu einem Stundensatz täglich bis zur Höhe des von der Bundesregierung nach § 11 des Mindestlohngesetzes in der jeweils geltenden Fassung verordneten allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns für höchstens acht Stunden täglich, beihilfefähig.
Die Aufwendungen für eine Unterbringung im Haushalt eines Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, -töchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ausgeübt, sind nicht beihilfefähig, mit Ausnahme
- Fahrkosten nach § 30 BVO
- eine gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass eine mindestens halbtätige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder die Erwerbstätigkeit um mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten eingeschränkt wird.
Nicht beihilfefähig ist eine Vergütung, die an Ehegatten, Lebenspartner oder Eltern gezahlt wird.
Erklärung Familien/Haushaltshilfe (Vordruck-Nr.: LFF18_BEIH251)