E-Rezept
Durch das „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG) ist das E-Rezept seit dem 01.01.2024 für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung.
Auch erste private Krankenversicherungen bieten ihren Versicherten bereits die Nutzung des E-Rezeptes an. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Versicherung.
Die Beihilfestelle ist nicht an die Telematikinfrastruktur des Gesundheitswesens angebunden und rechnet daher keine E-Rezepte ab. Für eine Prüfung der Beihilfefähigkeit und die Festsetzung einer Beihilfe benötigen wir folgende, abrechnungsrelevante Informationen:
- Daten der Patientin/des Patienten,
- Daten der Ausstellerin/des Ausstellers des Rezeptes (Name, Praxis),
- verordnetes Präparat und verordnete Menge,
- Verordnungsdatum,
- genaue Bezeichnung des abgegebenen Arzneimittels mit Pharmazentralnummer (PZN), Kosten je abgegebenem Arzneimittel und das Abgabedatum der Apotheke.
Bitte legen Sie daher den sogenannten Kostenbeleg der Apotheke mit den abrechnungsrelevanten Daten vor, damit die Beihilfefähigkeit geprüft und eine Beihilfe festgesetzt werden kann.
Im Übrigen gelten die allgemeinen beihilferechtlichen Voraussetzungen, wonach bei allen eingereichten Arzneimittelbelegen der zugehörige Erstattungsnachweis der gesetzlichen Krankenkasse beizufügen ist. Auch wenn die Krankenkasse keine Erstattung leistet, ist dies von der Krankenkasse bestätigen zu lassen.