Empfängnisregelung
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
- die ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel nach § 21 BVO,
- ärztliche Leistungen zur Beratung über die Empfängnisregelung und hierfür erforderliche ärztliche Untersuchungen sowie ggf. die Applikation der empfängnisregelnden Mittel im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte.