Ehegatte, Lebenspartner/in
In welchen Fällen sind Aufwendungen für den Ehegatten beihilfefähig?
Aufwendungen für den Ehegatten oder Lebenspartner sind nur beihilfefähig, wenn er/sie berücksichtigungsfähig ist. Weitere Informationen können Sie dem Info - Merkblatt Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen der Ehegattinnen und Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner § 4 Abs. 1 Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) (LFF18_BEIH011) entnehmen.