Direktabrechnung - Krankenhaus
Um bei einer stationären Krankenhausbehandlung in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus eine finanzielle Entlastung zu schaffen, besteht für unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte mit dem Direktabrechnungsverfahren die Möglichkeit, dass die zu gewährende Beihilfe nicht auf das Bezügekonto der beihilfeberechtigten Person, sondern direkt an das Krankenhaus überwiesen wird.
Weitere Informationen zur Direktabrechnung und zum Verfahren finden Sie hier:
- Merkblatt Direktabrechnung mit Krankenhäusern (Vordruck-Nr.:LfF18_BEIH019)
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