Digitale Gesundheitsanwendungen
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind auf digitalen Technologien beruhende Anwendungen („App auf Rezept“), die dazu bestimmt sind, Erkrankungen zu lindern, zu überwachen oder die Diagnosestellung zu unterstützen. Sie kommen zum Beispiel in den Bereichen Diabetologie, Gynäkologie, Kardiologie, Logopädie, Psychotherapie oder Physiotherapie zum Einsatz.
Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit sind:
1. Es muss eine vorherige Verordnung nach Art und Dauer durch eine Ärztin/einen Arzt, eine Zahnärztin/einen Zahnarzt oder eine Psychotherapeutin/einen Psychotherapeuten erfolgen.
2. Die DiGA muss in das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführte Verzeichnis aufgenommen worden sein. Dieses Verzeichnis können Sie im Internet unter https://diga.bfarm.de einsehen.
3. Ist die DiGA nicht in dieses Verzeichnis aufgenommen, besteht eine Beihilfefähigkeit nur für solche Aufwendungen, über die das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium eine Vereinbarung abgeschlossen hat oder einer entsprechenden Vereinbarung beigetreten ist.
Liegen diese Voraussetzungen vor, sind Aufwendungen für die DiGA bis zu den Kosten für die Standardversion (zu Punkt 2.) bzw. bis zu den vereinbarten Kosten (zu Punkt 3.) beihilfefähig. Eine erweiterte Version kann nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn deren Notwendigkeit aus ärztlicher oder therapeutischer Sicht begründet wurde.
Daneben sind die Aufwendungen für Zubehör der DiGA beihilfefähig, wenn es ausschließlich für die Nutzung der DiGA zwingend erforderlich ist.
Folgende Aufwendungen sind nicht beihilfefähig:
- Kosten für die Beschaffung, den Betrieb oder die technische Anbindung der zur Nutzung der DiGA erforderlichen Endgeräte,
- Kosten für die zur Nutzung der DiGA erforderlichen Telekommunikationsdienstleistungen,
- Zweit- oder Mehrfachbeschaffungen der DiGA zur Nutzung auf verschiedenen Endgeräten; dies gilt auch für eine teurere Version der DiGA, die Lizenzen für die Nutzung auf mehreren Endgeräten beinhaltet
und
- Zubehör, das den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen ist.