Beurlaubung
Welche Auswirkung hat eine Beurlaubung auf die Beihilfefähigkeit?
Eine Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder während eines Urlaubs, der die Dauer von 30 Kalendertagen nicht überschreitet, nicht gezahlt werden.
Während der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen nach § 76 LBG aus Anlass der Betreuung oder Pflege
- eines Kindes unter 18 Jahren oder
- eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies heißt, eine Beihilfe wird auch während dieser Beurlaubung nach den Bestimmungen der BVO weitergewährt.
Ein Beihilfeanspruch besteht bei einer Beurlaubung nach § 76 LBG jedoch nicht, wenn
- der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten ist, oder
- ein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus anderen Gründen, der die Dauer von 30 Kalendertagen überschreitet (mit Ausnahme der Elternzeit), der Beihilfeanspruch entfällt.