Beihilfengewährung im Todesfall
Stirbt die beihilfeberechtigte Person, erhält die Beihilfen zu den bis zum Tod und den aus Anlass des Todes entstandenen Aufwendungen die Erbin, der Erbe oder die Erbengemeinschaft.
Aus Anlass des Todes der beihilfeberechtigten oder einer berücksichtigungsfähigen Person sind nur die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:
- Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe in entsprechender Anwendung des § 29 bis zu sechs Monate, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
o Die verstorbene Person hat den Haushalt alleine geführt.
o Im Haushalt verbleibt mindestens eine pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Person oder ein
berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren.
o Der Haushalt kann nicht durch eine andere Person weitergeführt werden.
Die Aufwendungen der Überführung der Leiche einer beihilfeberechtigten Person vom Sterbeort an den Ort der Beisetzung bis zur Höhe der Kosten der Überführung an den Ort der Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz), wenn die beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, einer Abordnung oder von einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes der Hauptwohnung verstirbt.