Beihilfefähig, allgemein
Beihilfefähig sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang, soweit sie
- dem Beihilfeberechtigten selbst,
- seinem berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartner und
- für die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder
entstanden sind.
Aufwendungen sind die Kosten, die
- in Krankheits-, Pflege-, Geburtsfällen,
- für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung,
- in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und bei nicht rechtswidriger Sterilisation sowie
- für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten
entstanden sind.