Beihilfeberechtigte Personen
Beihilfeberechtigt sind
- Beamtinnen und Beamte,
- Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
- frühere Beamtinnen und frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,
- Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und
- Waisen (§ 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes),
wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeiträge (nicht aufgrund disziplinarrechtlicher Regelungen) erhalten.
Beihilfeberechtigung besteht auch
- während der Elternzeit,
- wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden oder
- wenn Bezüge während eines Urlaubs von bis zu maximal 30 Kalendertagen nicht gezahlt werden.
Beschäftigte im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz (Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter), deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.1998 neu begründet wurde/wird, haben grundsätzlich keinen Beihilfeanspruch mehr.
Zusammentreffen mehrerer Beihilfeansprüche (Konkurrenzen):
- Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruches sowie die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger aus. Während der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen nach § 76 LBG (aus Anlass der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer/eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen) besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen daher nur dann, wenn die Beamtin/der Beamte nicht berücksichtigungsfähige/r Angehörige/r ist oder kein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
- Die Beihilfeberechtigung aufgrund eines neuen Versorgungsanspruches schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund eines älteren Versorgungsanspruches aus. Bei gleichzeitigem Beginn zweier Versorgungsansprüche schließt die Beihilfeberechtigung aus dem jüngeren die aus dem älteren Dienstverhältnis aus.
- Die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruches aus einem eigenen Dienstverhältnis schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Anspruches als Witwe/hinterbliebene Lebenspartnerin oder Witwer/hinterbliebener Lebenspartner aus.
- Die Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die der BVO im Wesentlichen vergleichbar sind, geht der Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruches vor.