Behandlungs- und Untersuchungsmethoden
Aufwendungen für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt gelten, sind vollständig von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (Nummer 1 der Anlage 1 zu § 8 Absatz 7 BVO).
Des Weiteren sind bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nur unter weiteren Voraussetzungen beihilfefähig (teilweiser Ausschluss, Nummer 2 der Anlage 1 zu § 8 Absatz 7 BVO).
Die Anlage 1 zur BVO finden Sie hier.
Zu folgenden Behandlungsmethoden erreichen die Beihilfestelle besonders häufig Anfragen nach der Beihilfefähigkeit:
- Laser-Behandlung von Nagelmykosen:
Aufwendungen für diese Behandlungsmethode sind – unabhängig von der zugrundeliegenden Diagnose – nicht beihilfefähig.
- Photodynamische Lasertherapie in der Parodontologie:
Aufwendungen für diese Behandlungsmethode sind – unabhängig von der zugrundeliegenden Diagnose – nicht beihilfefähig.
- Pulsierende Signaltherapie:
Aufwendungen für diese Behandlungsmethode sind – unabhängig von der zugrundeliegenden Diagnose – nicht beihilfefähig.
- MultiBioSignalTherapie(MBST)/Kernspinresonanztherapie:
Diese Therapie ist der Magnetfeldtherapie zuzuordnen. Aufwendungen hierfür sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.
- Modifizierte Eigenbutbehandlung (ACP-Therapie/PRP-/PRF-Therapie):
Aufwendungen für diese Behandlungsmethode sind nur im Bereich der Zahnheilkunde und der Augenheilkunde, jeweils unter weiteren Voraussetzungen, beihilfefähig.
In allen anderen Einsatzbereichen, insbesondere auf dem Gebiet der Orthopädie (zum Beispiel zur Behandlung von Erkrankungen des Bewegungsapparates) sind Aufwendungen für eine modifizierte Eigenblutbehandlung nicht beihilfefähig.
- Extrakorporale Stoßwellentherapie:
Informationen zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine fokussierte oder eine radiale Stoßwellentherapie finden Sie hier:
Merkblatt Extracorporale Stoßwellentherapie (Vordruck-Nr.:LfF18_BEIH020)
- Katarakt-Operation (Grauer Star-Operation):
Die ärztlichen Leistungen für eine medizinisch notwendige ambulante Katarakt-Operation sind im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig. Auch gegebenenfalls zusätzliche Kosten für den Einsatz eines Femtosekunden- oder Nanolasers sind grundsätzlich beihilfefähig. Allerdings ist für die Anwendung des Lasers nur die Zuschlagsposition nach Nr. 441 GOÄ und nicht die Analogziffer 5855 GOÄ beihilfefähig.
Die Aufwendungen für die im Rahmen einer Katarakt-Operation implantierte künstliche Linse sind bis zu einem Höchstbetrag von 300,00 € je Auge beihilfefähig. Dieser Höchstbetrag gilt unabhängig von der Art der implantierten Linse (Standardlinse oder Sonderlinse wie zum Beispiel torische, trifokale, phake Intraokularlinse, Linse mit Farbfilter) und unabhängig davon, ob Sonderlinsen gegebenenfalls aus medizinischen Gründen notwendig sind.
- Visus verbessernde Maßnahmen außerhalb einer Katarakt-Operation:
Hierzu zählen
- der Austausch der natürlichen Augenlinse ausschließlich zur Verbesserung der Sehschärfe,
- die chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung (LASIK-/LASEK-Behandlung),
- die Implantation einer additiven Linse, auch Add-on-Intraokularlinsen,
- die Implantation einer phaken Intraokularlinse.
Aufwendungen für diese Maßnahmen sind nur dann beihilfefähig, wenn eine Verbesserung der Sehschärfe durch Brillen oder Kontaktlinsen objektiv nicht möglich ist bzw. die Linsenimplantation unerlässlich ist und auf keinem anderen Weg eine Verbesserung der Sehschärfe erreicht werden kann. Des Weiteren müssen diese Behandlungen vor Aufnahme der Behandlung von der Beihilfestelle schriftlich anerkannt worden sein.