Behandlungsmethoden, wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte
Aufwendungen für Untersuchungen oder Behandlungen nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode sind durch die Anlage 1 zur Beihilfenverordnung von der Beihilfefähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen. Die bei diesen Behandlungen verbrauchten Heil- und Verbandmittel sind ebenfalls nicht beihilfefähig.