Auszahlung der Beihilfen: Änderung ab 01.07.2021
Zum 01.07.2021 ist die Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 03. Mai 2019 (GVBl. S. 67) in Kraft getreten. Danach erfolgt die Auszahlung der Beihilfe an unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte grundsätzlich nur noch auf das Bezügekonto oder wenn ein solches nicht vorhanden ist, auf ein von der beihilfeberechtigten Person benanntes Konto (§ 63 Absatz 1 Satz 1 BVO). Dies gilt grundsätzlich auch für Abschlagszahlungen auf eine zu erwartende Beihilfe (§ 63 Absatz 4 BVO).
Hiervon abweichend kann die Festsetzungsstelle die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person und mit deren Zustimmung - unter weiteren Voraussetzungen - auch direkt an einen Leistungserbringer oder von diesem beauftragten Rechnungssteller zahlen (Direktabrechnung, § 63 Absatz 2 BVO).
Eine Auszahlung der Beihilfe an Dritte, die keine Leistungserbringer oder Rechnungsteller sind, ist gemäß § 63 Absatz 3 BVO grundsätzlich nur noch möglich:
- bei einer Pfändung durch Gläubiger bezüglich des für ihre Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe (§ 2 Satz 4 BVO) und
- für Sozialhilfeträger bei überleitbaren Ansprüchen nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.