Auszahlung der Beihilfe
Die Auszahlung der Beihilfe an unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte erfolgt grundsätzlich auf das Bezügekonto oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, auf ein von der beihilfeberechtigten Person benanntes Konto. Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann für Aufwendungen bis zum Tod mit befreiender Wirkung auf dieses Konto gezahlt werden.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind (unter weiteren Voraussetzungen) zulässig
- in Fällen der Direktabrechnung mit nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern,
- in Pfändungsfällen durch Gläubigerinnen/Gläubiger bezüglich des für ihre Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe,
- in Fällen eines Anspruchsüberganges gemäß § 93 SGB XII,
- im begründeten Ausnahmefall auf Antrag der beihilfeberechtigten Person. Bitte fügen Sie dem Beihilfeantrag den hier hinterlegten Vordruck: Angabe einer abweichenden Bankverbindung BEIH105 bei.