Arzneimittel
Mit der Dritten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung (BVO) vom 26. Juli 2018 (GVBl. S. 199) hat das Ministerium der Finanzen u.a. die Regelung über die Beihilfefähigkeit von Arznei- und Verbandmitteln sowie Medizinprodukten (§ 21 BVO) neugefasst. Die Neufassung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft und gilt somit für alle Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte, die nach dem 31. Dezember 2018 gekauft wurden.
Die ab dem 01.01.2019 geltenden Regelungen zur Beihilfefähigkeit von Arznei- und Verbandmitteln sowie Medizinprodukten sind in einem Merkblatt zusammengefasst.
Um Ihnen schnell und einfach weiterhelfen zu können, haben wir hier auch häufig an uns gestellte Fragen in Bezug auf die Beihilfefähigkeit von Arznei- und Verbandmitteln sowie Medizinprodukten mit den passenden Antworten zusammengefasst. Sicher finden Sie hier schon die Informationen, die Sie suchen. Und falls nicht, stehen Ihnen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Beihilfe-Informationsstelle unter der Telefonnummer 0261 /4933 – 81000 gerne zur Verfügung.