Antragsfrist
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen erlischt, wenn der Beihilfeanspruch nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Entstehung der Aufwendungen bei der zuständigen Festsetzungsstelle geltend gemacht wird, nicht jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Ausstellung einer Rechnung. Bei Rezepten ist für den Beginn der Antragsfrist das Einlösedatum in der Apotheke maßgebend.
Nach Ablauf der Antragsfrist ist der Beihilfeanspruch erloschen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, weil es sich bei der Antragsfrist um eine Ausschlussfrist handelt, nicht möglich.