Anschlussheilbehandlung, Rehabilitation
Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Eine Anschlussheilbehandlung liegt vor, wenn sich die Maßnahme an einen Krankenhausaufenthalt anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. Dies gilt auch bei ambulant durchgeführten Operationen, Strahlen- oder Chemotherapie. Beihilfefähig sind die Aufwendungen entsprechend einer Sanatoriumsbehandlung.