Angehörige/berücksichtigungsfähige Angehörige
Beihilfeberechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen auch für Aufwendungen der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners oder ihres Kindes/ihrer Kinder erhalten.
- Für Aufwendungen der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners kommt es hierbei auf die Höhe deren/dessen Einkünfte an. Weitere Informationen finden Sie hier:
- Merkblatt Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegattinnen und Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern (Vordruck-Nr. LfF18_BEIH011) - Für die Beihilfengewährung zu Aufwendungen eines Kindes ist Voraussetzung, dass das Kind zum Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn ein Anspruch auf Kindergeldzahlung besteht. Als berücksichtigungsfähig gelten auch Kinder, für die der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nur entfällt, weil das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wegen des Umfangs der Erwerbstätigkeit in der weiteren Ausbildung nicht gewährt wird.
Bitte beachten Sie folgende Konkurrenzregelungen:
- Ein Kind, das bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig ist, ist bei der Person zu berücksichtigen, die den kinderbezogenen
Anteil des Familienzuschlages nach dem Landesbesoldungsgesetz oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erhält.
Erhält keine beihilfeberechtigte Person diesen Familienzuschlag, ist das Kind bei der Person zu berücksichtigen, die dem Familienzuschlag
vergleichbare Vergütungsbestandteile erhält, im Übrigen bei der Person, die das Kindergeld bezieht.
- Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der
Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger aus.
- Die Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die der BVO im Wesentlichen vergleichbar sind, geht der
Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung ist der bei Teilzeitbeschäftigten zu
quotelnde Beihilfeanspruch.
- Die Berücksichtigungsfähigkeit als Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Kind aus.