Nachsorgemaßnahmen, Ambulante
Chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können im Anschluss an eine Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung eine ambulante Nachsorgemaßnahme durchführen. Die Nachsorgemaßnahme muss wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig sein, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.
Die Aufwendungen sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, die mit einem Sozialversicherungsträger vereinbart wurde.