Ärztliche Leistungen, Angemessenheit
Aufwendungen für medizinisch notwendige ärztliche Leistungen sind in angemessenem Umfang beihilfefähig. Die Angemessenheit richtet sich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt die Behandlerin/der Behandler die Gebühr unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der erbrachten Leistung sowie die Umstände bei deren Ausführung. Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden.
Der Schwellenwert beträgt
· für die persönlichen ärztlichen Leistungen das 2,3fache,
· für Leistungen nach den Abschnitten A., E. und O. des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (z.B. physikalisch-medizinische Leistungen wie Inhalationen oder Krankengymnastik u.ä.) das 1,8fache,
· für Leistungen nach Nr. 437 sowie die in Abschnitt M (Laborleistungen) des Gebührenverzeichnisses GOÄ genannten Leistungen das 1,15fache
des Einfachen des Gebührensatzes.
Hiervon unberührt bleibt für bestimmte Leistungen die Möglichkeit für Behandler/-in und Patient/in, schriftlich eine hiervon abweichende Gebührenhöhe festzulegen. Leistungen, die auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erbracht werden, sind jedoch nur bis zum Schwellenwert bzw. - bei entsprechend begründeten besonderen Umständen – bis maximal zum 3,5fachen (bzw. 2,5fachen/1,3fachen) Gebührensatz beihilfefähig
Besonderheit bei stationärer Behandlung:
Bei stationären und teilstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach der GOÄ berechneten Gebühren um 25 % (bzw.um 15% bei Leistungen von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten) zu mindern.