Abgleich 100%
Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, einer Sachkostenversicherung für Hilfsmittel, aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglicher Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen (sogenannter 100%-Abgleich). Dem Grunde nach beihilfefähig sind alle Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die die BVO des Landes Rheinland-Pfalz eine Beihilfe vorsieht, ungeachtet ggf. zu beachtender Höchstbeträge oder sonstiger Begrenzungen und Einschränkungen.
Jeder Aufwendung getrennt wird die hierauf entfallende Leistung gegenübergestellt. Ergeben zu gewährende Beihilfe und andere Leistung in der Summe mehr als 100 % der Aufwendung, wird die Beihilfe um diesen Betrag gekürzt.
Leistungen aus einer Krankentagegeld-, Pflegetagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung fließen nicht in den 100%-Abgleich ein. Ebenso bleiben Pauschalbeihilfen von dem 100%-Abgleich unberührt.
Die zu einer Aufwendung erhaltene Leistung ist bei der Beantragung der Beihilfe durch entsprechende Belege nachzuweisen. Von dieser Nachweispflicht ausgenommen sind Leistungen einer Kranken- oder Pflegeversicherung, die nach einem Vomhundertsatz (Prozenttarif) bemessen werden. Insoweit wird die Leistung automatisch nach dem bei der Beihilfestelle hinterlegten Vomhundertsatz ermittelt.