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Beginn und Ende des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes
Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen (§ 15 Abs. 4 Satz 1 AGG).
Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat (§ 15 Abs. 4 Satz 2 AGG).
Die Benachteiligung liegt in der Einstufung in die Dienstaltersstufe sowie in der Zahlung der altersdiskriminierenden Besoldung.
Da die Besoldung monatlich im Voraus zusteht, werden die Bezüge regelmäßig jeweils im Vormonat auf dem Konto gutgeschrieben. An dem darauffolgenden Tag beginnt die Frist.
Beginn des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes
Wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt, ist der Monatsbezug (gegen den Widerspruch eingelegt wurde) in den Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraum miteinzubeziehen.
Ende des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes
Die altersdiskriminierende Besoldung ist in Rheinland-Pfalz am 01. Juli 2013 durch ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem abgelöst worden. Die betragsmäßige Überleitung der am 30. Juni 2013 vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Der Europäische Gerichtshof hat die Überleitung des vorhandenen Personals in ein neues System auf Basis eines stichtagsbezogenen Grundgehaltsbetrages für Recht erkannt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – Rs. C-501/12 Specht, Rn. 86). Entschädigungsansprüche bestehen im Geltungsbereich des rheinland-pfälzischen Besoldungsgesetzes deshalb längstens bis einschließlich Juni 2013, fristgerechte Geltendmachung sowie Bezügezahlung durch das Land Rheinland-Pfalz vorausgesetzt. Zahlungspflichtig ist innerhalb des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes der jeweils Bezüge zahlende Dienstherr.
Beispiel – Beginn und Ende des Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraumes
Der Widerspruch wurde am 05.06.2012 eingelegt.
Wie die nachstehende Fristberechnung zeigt, beginnt in diesem Fall der Anspruchs- bzw. Entschädigungszeitraum am 01.05.2012 (Bezüge ab dem Monat Mai 2012). Für alle nachfolgenden Monate ist die erneute Einlegung eines Widerspruches nicht erforderlich.