Steuer
Lohnsteuerbescheinigungen der Versorgungsempfänger für das Jahr 2011
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag (Feld 29)
Für das Jahr 2011 sind allen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern zwei Lohnsteuerbescheinigungen (Grund: Umstellung auf ein neues Bezügeabrechnungsverfahren) zugesandt worden.
In Feld 29 dieser Bescheinigungen ist jeweils die maßgebende „Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag“ ausgewiesen.
Soweit an dieser Stelle in den beiden Bescheinigungen unterschiedliche Beträge genannt werden, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
- Ihre Steuerabzugsbeträge wurden richtig berechnet.
- Grundlage für die Berechnung Ihres Versorgungsfreibetrages ist der Betrag aus der Bescheinigung für den zweiten Abrechnungszeitraum.
- In Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 sind diese beiden Beträge nicht zu addieren. Es ist lediglich der Betrag aus der Bescheinigung für den zweiten Abrechnungszeitraum zu übernehmen.
Wir hoffen, dass wir mit diesen Informationen Ihre Fragen zur Lohnsteuerbescheinigung 2011 beantwortet haben.
Muss ich mein Ruhegehalt versteuern?
Ihr Ruhegehalt ist - unter Beachtung eines Versorgungsfreibetrags - zu versteuern. Bitte übersenden Sie uns daher so früh wie möglich (ggf. nach Eintrag eines Freibetrages) Ihre Lohnsteuerkarte und tragen Sie auf dieser immer Ihre aktuelle Personalnummer in dem Feld "Ordnungsmerkmale des Arbeitgebers" ein. Sie erleichtern uns dadurch die Zuordnung, welcher Bearbeiter unseres Hauses für Sie zuständig ist. Sollten Sie uns Ihre Steuerkarte nicht zusenden, müssen wir aufgrund der steuerlichen Vorschriften Ihre Bezüge nach der Steuerklasse VI versteuern.
Was ist ein Versorgungsfreibetrag?
40 v.H. des Ruhegehalts, höchstens jedoch jährlich 3.000 EUR, müssen nicht versteuert werden. Diesen Freibetrag müssen Sie nicht auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen; er wird von uns automatisch berücksichtigt. Nach dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterbezügen (Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)) vom 05.07.2004 vermindert sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalles ab 2006 sowohl der Prozentsatz, als auch der Höchstbetrag. Der danach bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebende Prozentsatz/Höchstbetrag bleibt aber für den gesamten Zeitraum des Versorgungsbezugs gültig.
Steuerabzug
Ihre auf der Steuerkarte eingetragenen Steuermerkmale sind maßgeblich für die Berechnung des Lohnsteuerabzugs. Wir berücksichtigen dabei sowohl gesetzliche Regelungen hinsichtlich eines Freibetrages (Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag) als auch Ihre auf der Steuerkarte eingetragenen Frei- / Hinzurechnungsbeträge. Aus den danach verbleibenden Bezügen wird der Lohnsteuerabzug errechnet und daraus die weiteren Steuerabzüge, wie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.