Versorgungsabschlag
Nach § 24 Abs. 2 LBeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt (nicht der Ruhegehaltssatz) um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Beamte
- vor Ablauf des Monats, in dem er die Altersgrenze nach § 37 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) erreicht auf Antrag (§ 39 Abs. 1 LBG/ 63. Lebensjahr) in den Ruhestand versetzt wird.
- vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, auf Antrag wegen Schwerbehinderung (§39 Abs. 2 und 3 LBG / Grad der Behinderung mind. 50 v.H., § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX) in den Ruhestand versetzt wird,
- vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht (§ 26 Beamtenstatusgesetz), in den Ruhestand versetzt wird.
Die Minderung des Ruhegehaltes darf 10,8 v.H. in den Fällen der Nummer 3 und 14,4 v.H. in den Fällen der Nummern 1 und 2 nicht übersteigen.
Besondere Altersgrenzen
Für Beamte mit einer besonderen Altersgrenze (z.B. Vollzugsdienst der Polizei nach § 111 LBG, Feuerwehr nach § 117 LBG und Justizvollzugsdienst nach § 118 LBG) tritt im Falle der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung die besondere Altersgrenze an die Stelle des 65. Lebensjahres. In den Fällen einer nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegenden Altersgrenze wird nur die Zeit bis zum Erreichen des 67. Lebensjahres bei der Bemessung des Versorgungsabschlages berücksichtigt.
Übergangsregelungen nach § 97a LBeamtVG
Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung (s.o. Nr. 2) tritt an die Stelle des vollendeten 65. Lebensjahres das erreichen folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bis | Jahr | Monat |
---|---|---|
31.12.1955 | 63 | 0 |
31.12.1956 | 63 | 2 |
31.12.1957 | 63 | 4 |
31.12.1958 | 63 | 6 |
31.12.1959 | 63 | 8 |
31.12.1960 | 63 | 10 |
31.12.1961 | 64 | 3 |
31.12.1962 | 64 | 6 |
31.12.1963 | 64 | 9 |
Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (s.o. Nr. 3), die nicht auf einen Dienstunfall beruht, tritt an die Stelle des vollendeten 65. Lebensjahres das erreichen folgenden Lebensalters:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem | Jahr | Monat |
---|---|---|
01.01.2016 | 63 | 0 |
01.01.2017 | 63 | 2 |
01.01.2018 | 63 | 4 |
01.01.2019 | 63 | 6 |
01.01.2020 | 63 | 9 |
01.01.2021 | 64 | 0 |
01.01.2022 | 64 | 3 |
01.01.2023 | 64 | 6 |
01.01.2024 | 64 | 9 |
Weitere wichtige Themen
"Info - Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG)" (Vordruck-Nr.: LFF12_VERS001)