Vermögenswirksame Leistungen
Sie haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, wenn
- Sie Beamtin/Beamter oder Richterin/Richter des Landes sind und
- Sie Dienstbezüge erhalten und Teile dieser Bezüge vermögenswirksam anlegen
Versorgungsempfänger zählen nicht zum begünstigten Personenkreis des Vermögensbildungsgesetzes. Sofern vor dem Ruhestand von Ihren Dienstbezügen vermögenswirksame Leistungen einbehalten und abgeführt wurden, entfällt dies ab Beginn des Ruhestandes.