Pflegeversicherung
Sofern Ihre Kranken- und Pflegekasse uns gegenüber mitgeteilt hat, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihren Versorgungsbezügen zu zahlen sind (beitragspflichtig), müssen wir prüfen, ob auch ein Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen ist. Kinderlose, die in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig sind, müssen ab 01.01.2005 einen Zuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % zahlen. Dieser Beitragszuschlag wird zusammen mit den anderen gesetzlichen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihren Versorgungsbezügen abgeführt.
Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen,
- von Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind
- von Personen, die das 23. Lebensjahres noch nicht vollendet haben
- von Eltern von Kindern (Elterneigenschaft).
Den Nachweis, dass Sie Kinder haben oder hatten, müssen Sie uns vorlegen.
Was ist, wenn meine Elterneigenschaft dem LfF bereits bekannt ist?
Wenn uns Ihre Elterneigenschaft bekannt ist, z.B. weil Kindergeld und/oder kinderbezogene Leistungen im Familienzuschlag (Unterschiedsbetrag) gezahlt werden, ist von Ihnen kein weiterer Nachweis zu erbringen. In diesem Fall werden wir den Beitragszuschlag nicht erheben.
Wie weise ich meine Elterneigenschaft nach?
Wenn uns Ihre Elterneigenschaft noch nicht bekannt ist, werden wir den Beitragszuschlag von Ihren Bezügen einbehalten und abführen. Über diese Einbehaltung werden wir Sie unterrichten und Sie auf die Möglichkeit hinweisen, Ihre Elterneigenschaft nachzuweisen.
Wer als Eltern anerkannt wird und welche Unterlagen als Nachweis geeignet sind, entnehmen Sie bitte der "Info - Nachweis Elterneigenschaft" (Vordruck-Nr.: LFF12_eltern).
Bis zu welchem Zeitpunkt müssen die Nachweise vorliegen?
Der Nachweis muss bis spätestens 3 Monate nach der Geburt Ihres ersten Kindes vorliegen, damit der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung rückwirkend ab dem Geburtsmonat erstattet werden kann. Bei späterer Vorlage entfällt der Beitragszuschlag erst zum Folgemonat, in dem der Nachweis erbracht wird. Für vor dem 01.01.2005 geborene Kinder müssen die Nachweise bis spätestens 30.06.2005 vorliegen, damit der ab 01.01.2005 gezahlte Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung rückwirkend ab 01.01.2005 erstattet wird.