Nachversicherung
Rechtsgrundlagen
Viertes und Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV und SGB VI)
Wer wird wann nachversichert?
- Beamte (auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit, auf Zeit),
- rentenversicherungsfrei Beschäftigte (z.B. Lehrkräfte mit durch Nebenabrede gewährleisteter Versorgungsanwartschaft),
- Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, die beim Ausscheiden aus dem Dienst keinen Anspruch auf Versorgung gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz haben. Das Ausscheiden kann erfolgen z.B.
- durch Entlassung auf eigenen Antrag,
- durch Beendigung des Vorbereitungsdienstes beim Beamten auf Widerruf, des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
- durch Zeitablauf bei Beamten auf Zeit,
- durch Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.
Nachversichert wird jedoch nur, wenn Aufschubgründe (siehe Ziffer 4) nicht vorliegen. Das Nachversicherungsverfahren beginnt bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, meist bei Einstellung der Bezügezahlungen. Die Betroffenen werden mit der EDV erfasst, angeschrieben und zu ihren weiteren Berufsplänen befragt.
Einer Antragstellung bedarf es also nicht.
Wer zahlt an wen die Nachversicherungsbeiträge?
Werden Nachversicherungsbeiträge fällig, zahlt das Land Rheinland-Pfalz die Beiträge in voller Höhe. Die Beiträge werden an den zuständigen Versicherungsträger entrichtet. In den meisten Fällen ist dies die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin.
Es kann auch eine berufsständische Versorgungseinrichtung z.B. für Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Apotheker und Architekten sein. Bei diesen Einrichtungen gelten allerdings besondere Vorschriften:
Der Nachzuversichernde muss hier beantragen, dass die Nachversicherungsbeiträge an eine bestimmte Versorgungseinrichtung gezahlt werden sollen, bei der er Pflichtmitglied ist oder werden will. Der Antrag ist mit der Erklärung zur Nachversicherung zu stellen. Zum Wirksamwerden des Antrages muss eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk bereits bestehen oder binnen eines Jahres begründet werden. Wird kein entsprechender Antrag gestellt, fließen die Beiträge zunächst an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger, können aber - falls binnen eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles ein entsprechender Antrag mit dem Nachweis einer in dieser Jahresfrist begründeten Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk gestellt wird - nachträglich an ein Versorgungswerk übertragen werden. Der Versicherungsfall tritt bei Ausscheiden aus dem Dienst des Landes ein, wenn Aufschubgründe (siehe unten) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Was bedeutet ein Aufschub der Nachversicherung?
Die Nachversicherung wird nicht fällig. Die Zahlung der Beiträge wird aufgeschoben. Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen alternativ gegeben sein:
- die bisherige, versicherungsfreie Beschäftigung wird beim selben Dienstherrn nach einer Unterbrechung wieder aufgenommen. Diese Unterbrechung muss aber im Voraus zeitlich bestimmt sein (z.B. durch Vertrag),
- eine andere rentenversicherungsfreie Beschäftigung wird sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Dienst des Landes aufgenommen - der Zeitraum des beim Land beendeten Dienstverhältnisses muss bei der neuen Beschäftigung aber im Versorgungsanspruch aus dieser neuen Tätigkeit Berücksichtigung finden,
- eine der eventuellen Rentenanwartschaft mindestens gleichwertige widerrufliche Versorgung wird gezahlt (z.B. bei Versetzung in den vorläufigen Ruhestand aus Gesundheitsgründen).
Wer erhält welche Bescheinigungen?
Im Falle eines Aufschubes erhält der ehemals Beschäftigte und der zuständige Rentenversicherungsträger, evtl. auch der neue Dienstherr (bei Versetzungen) eine Aufschubbescheinigung.
Sie enthält den Zeitraum, für den die Zahlung der Nachversicherung aufgeschoben wird und den Aufschubgrund.
Wird eine Nachversicherung veranlasst, erhalten der ehemals Beschäftigte und der zuständige Rentenversicherungsträger eine Ausfertigung des Nachversicherungsbescheides.
Wie wird der Nachversicherungsbeitrag errechnet?
Der Nachversicherung liegen generell die steuerpflichtigen Brutto-Bezüge eines Jahres zugrunde.
Diese können allerdings auf jährlich festgelegte Beitragsbemessungsgrenzen gekürzt oder auf Mindest-Beitragsbemessungsgrenzen angehoben werden. Die berücksichtigten Beträge sind der zweiten Seite der Nachversicherungsbescheinigung zu entnehmen.
Diese Bezüge werden für die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge dynamisiert. Der ehemalige Bedienstete wird damit so gestellt, als seien für ihn von Anfang an Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden. Aus den dynamisierten Bezügen werden die Nachzahlungsbeiträge mit dem im laufenden Jahr gesetzlich festgelegten Beitragssatz (im Jahr 2016 = 18,7 %) errechnet.
Sind nachversicherte Zeiten noch ruhegehaltsfähig?
Nach derzeitiger Rechtslage können nachversicherte Zeiten aus einem früheren Dienstverhältnis bei einer erneuten Einstellung als Beamter/Beamtin berücksichtigt werden. Sie finden dann bei der Berechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltsfähige Dienstzeit Berücksichtigung.
Eventuelle Rentenzahlungen sind jedoch auf die Versorgungsbezüge anzurechnen (§§ 54 ff des Beamtenversorgungsgesetzes).
Was ist sonst noch zu sagen?
- Geht die bei einem aus dem Landesdienst ausgeschiedenen Bediensteten angeforderte Erklärung zur Nachversicherung nicht termingerecht ein, ist davon auszugehen, dass Aufschubgründe nicht vorliegen. Die Nachversicherungsbeiträge müssen dann auf den Konten der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb einer Bearbeitungsfrist von drei Monaten (seit dem Ausscheiden) Wert geschrieben sein - andernfalls fallen zu Lasten des Landes Säumniszuschläge in nicht unerheblicher Höhe an. Die möglichst frühzeitige Rücksendung der erbetenen Erklärung ist daher ungeheuer wichtig!
Aufschubtatbestände, die nach Ablauf der 3-Monatsfrist erklärt werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. - Die Auszahlung der Nachversicherungsbeiträge an einen ausländischen Versicherungsträger oder in eine private Altersvorsorge oder an den Nachversicherten selbst ist nicht möglich.
- Eine Beitragsnachzahlung in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung erfolgt nicht, auch nicht in die Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen ist dies nicht möglich.
- Für die Nachversicherung außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz verbrachter Dienstzeiten bleibt der jeweilige Dienstherr zuständig.
- Auskünfte zum Thema Nachversicherung im konkreten Einzelfall erteilen die zuständigen Bearbeiter des Landesamtes für Finanzen.
- Auskünfte zu versicherungsrechtlichen Fragen, insbesondere über die Folgen einer Nachversicherung im Zusammenhang mit der Höhe erwachsender Ansprüche gegenüber dem Versicherungsträger, erteilen auf Anfrage
- die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin und deren Beratungsstellen,
- die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung oder
- die berufsständischen Versorgungseinrichtungen.