Mietenstufenabhängiger Aufstockungsbetrag
Mit Wirkung ab 01.01.2022 wurde eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung eines mietenstufenabhängigen Aufstockungsbetrages geschaffen (Anlage 7 zum Landesbesoldungsgesetz).
1. Anspruch auf den mietenstufenabhängigen Aufstockungsbetrag
Einen Anspruch auf den mietenstufenabhängigen Aufstockungsbetrag können folgende Personen haben:
- Beamtinnen und Beamte
- Richterinnen und Richter
- Anwärterinnen und Anwärter
- Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Voraussetzung hierfür ist, dass
- der kinderbezogene Familienzuschlag für das dritte und/oder weitere Kinder an die Person tatsächlich ausgezahlt wird
Frage: Sie haben keine, ein oder zwei Kinder?
Antwort:
Es kann keine Zahlung des mietenstufenabhängigen Aufstockungsbetrages erfolgen.
Frage: Sie haben drei oder mehr Kinder?
Antwort:
Sofern Sie drei oder mehr Kinder haben, kommt die Zahlung des mietenstufenabhängigen Aufstockungsbetrages lediglich dann in Betracht, wenn Ihnen für Ihr drittes und/oder weitere Kinder der kinderbezogene Familienzuschlag tatsächlich ausgezahlt wird.
und - die Person in einer Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, welche der Mietenstufe V, VI oder VII zugeordnet ist.
Veröffentlicht sind diese Mietenstufen in der Anlage 1 zur Wohngeldverordnung.
Frage: Ihr Hauptwohnsitz liegt innerhalb Rheinland-Pfalz?
Antwort:
Aktuell (Stand 01/2023) kommt aufgrund der Zuordnung der Mietenstufen innerhalb Rheinland-Pfalz ausschließlich bei Personen, welche mit Hauptwohnsitz in der Stadt Mainz gemeldet sind, die Gewährung eines mietenstufenabhängigen Aufstockungsbetrages in Betracht.
Frage: Ihr Hauptwohnsitz liegt außerhalb Rheinland-Pfalz?
Antwort:
Sofern Sie mit Hauptwohnsitz außerhalb von Rheinland-Pfalz gemeldet sind, können Sie die aktuelle Mietenstufe – wie bereits erläutert – der Anlage 1 der Wohngeldverordnung entnehmen.
Frage: Ihr Hauptwohnsitz ist im Ausland?
Antwort:
Sofern Sie im Ausland leben, kann Ihnen kein mietenstufenabhängiger Aufstockungsbetrag gewährt werden.
2. Muss ich die Auszahlung beantragen?
Ob eine Zahlung des mietenstufenabhängigen Aufstockungsbetrages erfolgen kann, prüft das Landesamt für Finanzen. Es ist daher nicht erforderlich, dass hierfür ein Antrag gestellt wird.