Staatlich geförderte private Altersvorsorge (sogenannte Riester-Rente)
Allgemeines
Über die Höhe der Altersvorsorgezulage entscheidet die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Auch die Auszahlung der Altersvorsorgezulage in Ihren Altersvorsorgevertrag erfolgt durch die ZfA. Fragen zu der „staatlich geförderten privaten Altersvorsorge“ beantwortet Ihnen ein Riester-Anbieter Ihrer Wahl (z.B. Versicherung, Bank etc.) oder die ZfA. Die Kontaktdaten der ZfA finden Sie hier. Darüber hinaus finden Sie auch ausführliche Informationen auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Einverständnis zur Datenübermittlung
Damit die ZfA die Höhe der Altersvorsorgezulage ermitteln kann, muss das LfF personenbezogene Daten an die ZfA weitergeben. Das setzt voraus, dass Sie dem LfF gegenüber Ihr Einverständnis zur Weitergabe der Daten erteilen und Ihre Sozialversicherungsnummer mitteilen. Sofern Sie keine Sozialversicherungsnummer haben, müssen Sie eine Zulagenummer beantragen. Verwenden Sie bitte das Formular LFF12 BEZ004.
Die Vergabe einer Zulagenummer erfolgt durch die ZfA und wird Ihnen durch das LfF mitgeteilt.
Gibt es Fristen, die ich beachten muss?
Ja. Für Beitragsjahre bis 2018 gilt, dass die Einverständniserklärung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf das Beitragsjahr folgt, beim LfF eingegangen sein muss.
Ab dem Beitragsjahr 2019 gilt, dass die Einverständniserklärung bis zum Ablauf des Beitragsjahres beim LfF eingegangen sein muss. Sollte die Abgabe der Einwilligung versäumt worden sein, besteht die Möglichkeit, diese im Rahmen des Zulagen-Festsetzungsverfahrens nachzuholen. Wenden Sie sich hierzu bitte direkt an die ZfA.
Beispiele:
- Abgabe der Einverständniserklärung für das Beitragsjahr 2018 bis spätestens 31.12.2020
- Abgabe der Einverständniserklärung für das Beitragsjahr 2019 bis spätestens 31.12.2019
Muss ich mein Einverständnis zur Datenübermittlung dem LfF gegenüber jedes Jahr neu erteilen?
Nein. Die Einverständniserklärung brauchen Sie nur einmal dem LfF vorzulegen. Eine einmal erteilte Einverständniserklärung können Sie jederzeit widerrufen.
Welche Daten übermittelt das LfF an die ZfA?
Ihre Einverständniserklärung berechtigt das LfF der ZfA jährlich Folgendes mitzuteilen:
- Ihre Zugehörigkeit zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis
- die maßgeblichen Daten für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags
- die maßgeblichen Daten für die Ermittlung der Kinderzulage
Mindesteigenbeitrag
Die Altersvorzulage kann nur dann in voller Höhe von der ZfA gewährt werden, wenn Sie einen Mindesteigenbeitrag in Ihren Altersvorsorgevertrag im Laufe des Beitragsjahres eingezahlt haben. Maßgebend für den individuell zu ermittelnden Mindesteigenbeitrag ist die Summe der bezogenen Besoldung oder Versorgung aus dem Vorjahr des Beitragsjahres.
Beispiel Beitragsjahr 2020: Maßgebend ist die bezogene Besoldung oder Versorgung des Jahres 2018.
Die Höhe der Besoldung oder Versorgung ergibt sich aus Ihren Bezügemitteilungen.
Was heißt „bezogene Besoldung“?
Besoldungsbestandteile sind unter anderem das Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen, der Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen, Anwärterbezüge und Zuschläge. Nicht zur Besoldung gehören Fürsorgeleistungen (z.B. Zuschuss zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung während einer Elternzeit). Für die Bestimmung der maßgeblichen Besoldung ist auf die in dem betreffenden Kalenderjahr zugeflossene Besoldung entsprechend der Bezügemitteilung abzustellen. Der Bruttoarbeitslohn auf dem „Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung“ ist für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrages nicht maßgebend.