Pfändung
Pfändung, Abtretung und Insolvenzverfahren (der Bediensteten des Landes)
Das Landesamt für Finanzen ist im Rahmen ihrer Aufgaben bei der Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge der Beamten und Versorgungsempfänger und des Entgelts der Arbeitnehmer auch für die Bearbeitung von Pfändungen, Abtretungen und Insolvenzverfahren der Bediensteten des Landes Rheinland-Pfalz zuständig.
Wegen der Besonderheiten dieser Aufgaben wurde die Bearbeitung einem zentralen Arbeitsgebiet, der Pfändungsstelle übertragen.
Hinweis: Die im nachfolgenden Text verwendeten Bezeichnungen Bezüge und Bedienstete beziehen sich auf Bezüge der Beamten und Versorgungsempfänger und auf das Entgelt der Arbeitnehmer und sind allgemein gehalten.
Die Pfändungsstelle ist zuständig für die Bearbeitung von
- Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und -verfügungen
- Abtretungserklärungen und
- Insolvenzverfahren
einschließlich des damit zusammenhängenden Schriftverkehrs, Abgabe von Erklärungen und Durchführung von Berechnungen.
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und -verfügungen
Der Anspruch des Bediensteten auf Zahlung von Bezügen gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das LfF als zuständige Zahlstelle kann von einem Gläubiger wegen Geldforderungen gepfändet werden, wenn der Gläubiger im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist. Die Pfändung wird durch die Zustellung bewirkt.
Die derzeit offizielle Pfändungstabelle (in der ab 01.07.2017 gültigen Fassung) finden Sie hier.
Abtretungserklärungen
Der Bedienstete kann seinen Anspruch auf Zahlung von Bezügen gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das LfF als zuständige Zahlstelle, durch einen Abtretungsvertrag auf einen anderen übertragen, soweit dieser Anspruch der Pfändung unterliegt.
Weitere Erläuterungen finden Sie hier.
Insolvenzverfahren
Wird über das Vermögen eines zahlungsunfähigen Bediensteten des Landes Rheinland-Pfalz das Insolvenzverfahren eröffnet, verbietet das Insolvenzgericht in dem Eröffnungsbeschluss den Schuldnern des Schuldners (also auch dem Arbeitgeber, der die Bezüge schuldet) an den Schuldner selbst zu zahlen. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an den Insolvenzverwalter oder Insolvenztreuhänder geleistet werden, soweit die Ansprüche nicht unpfändbar sind.
Nur dann, wenn eine der genannten wirksamen Verfügungen vorliegt, besteht ein gesetzlicher Anspruch Dritter auf die pfändbaren Teile der Bezüge des Bediensteten.
grundsätzliche Informationen
Aus pfändungsrechtlicher Sicht sind auch die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und Versorgungsempfänger Arbeitseinkommen. Es ist also ohne Bedeutung, ob die gepfändete Forderung als Arbeitseinkommen, Dienstbezüge oder Gehalt, Versorgungsbezüge oder Pension, Entgelt oder Vergütung bezeichnet ist.
Die Pfändung (auch Zwangsvollstreckung genannt) richtet sich nach den Vorschriften des 8. Buches der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Arbeitseinkommen, das in der Regel die wesentliche Lebensgrundlage für den Schuldner und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen bildet ist nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO pfändbar.
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pfändungsschutz gelten auch für die Übertragung des Arbeitseinkommens im Wege eines Abtretungsvertrages und den Übergang des Anspruchs auf den Verwalter oder Treuhänder im Falle eines Insolvenzverfahrens.
Der Zugriff Dritter auf das Arbeitseinkommen wird also zunächst generell geschützt. Unter bestimmten Voraussetzungen wird dieser Schutz zugunsten einzelner Gläubiger eingeschränkt oder zu Gunsten des Schuldners erweitert.
Sind auch Einbehaltungen ohne gesetzliche Grundlage möglich?
Grundsätzlich sind keine Einbehaltungen ohne gesetzliche Grundlagen möglich.
Die Vorlage eines Darlehensvertrages (ohne eine wirksame Abtretungsvereinbarung), einer vollstreckbaren Urkunde oder eines sonstigen Vollstreckungstitels haben keinen gesetzlichen Forderungsübergang zur Folge. Ansprüche von Gläubigern, die unter Vorlage eines wirksamen Vollstreckungstitels Zahlungen an sich verlangen, können daher nicht berücksichtigt werden.
Es ist dem LfF auch grundsätzlich nicht möglich, auf Bitten oder mit dem Einverständnis des Bediensteten Einbehaltungen und Überweisungen von Teilen der Bezüge vorzunehmen, für die keine rechtliche Grundlage (z.B. Abtretung oder Pfändung) besteht.
Bei solchen Überweisungen handelt es sich um Zahlungen aus privaten Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die von den Bediensteten selbst durch Banküberweisung, Dauerüberweisungsauftrag oder im Bankeinzugsverfahren vorzunehmen sind. Es ist nicht Aufgabe des Arbeitgebers bzw. der gehaltszahlenden Stelle, Überweisungen für die Bediensteten vorzunehmen die deren Privatsphäre betreffen und üblicher Weise über die Girokonten bei den Banken und Sparkassen abgewickelt werden.
Wann werden allgemeine Auskünfte über meine Bezüge erteilt?
Auskunftsersuchen Dritter werden zurückgewiesen, wenn für die Erteilung der Auskunft keine gesetzliche Verpflichtung besteht und der Bedienstete der Auskunftserteilung nicht zugestimmt hat.Ist der Beschäftigte mit der Auskunftserteilung einverstanden, muss er dies dem LfF schriftlich mitteilen. Die Pfändungsstelle ist in diesem Zusammenhang für die Ausstellung von Bestätigungen zuständig, die oftmals für die Vergabe von sogenannten Beamtenkrediten von den Versicherungen verlangt werden. Zur schnelleren Bearbeitung kann der Vordruck unter Angabe der Personalnummer direkt an die Pfändungsstelle adressiert werden. Neben den Fragen zu der Höhe des pfändbaren Betrages und der vorliegenden vorrangigen Verfügungen verlangen die Kreditgeber auch Angaben, die das Dienstverhältnis betreffen. Diese Angaben können vom LfF nicht gemacht werden, dafür sind die Personaldienststellen zuständig.
Aufrechnung
Auch der Arbeitgeber selbst hat auf die Bezüge seines Bediensteten ein Zugriffsrecht wenn er eine fällige Gegenforderung hat. Dies bezieht sich nicht nur auf Forderungen des LfF sondern auf alle (Gegen-) Forderungen des Landes Rheinland-Pfalz, z.B. der Finanzämter des Landes Rheinland-Pfalz (nicht allerdings der Finanzämter anderer Bundesländer weil es bei Forderungssachen anderer Bundesländer an der Gegenseitigkeit fehlt).
Wann benötige ich eine Bescheinigung für mein Pfändungsschutzkonto?
Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009 wurde § 850k ZPO neu gefasst. Diese Vorschrift regelt den Schutz des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto.
1. Grundfreibetrag (ohne weitere Nachweise)
Bis zur Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO, das sind zurzeit 1.133,80 €, sind monatliche Geldeingänge auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst.
2. erhöhter Freibetrag (Nachweis z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Familienkasse)
Gewähren Sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Ihrem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag um 426,71 € für die erste und jeweils 237,73 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.
Erhalten Sie Kindergeld, sind auch diese Kindergeldzahlungen nicht von der Pfändung erfasst.
Die Bank ist zur Auszahlung dieser erhöhten Freibeträge jedoch nur verpflichtet, wenn Sie durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.
Die Bescheinigung wird auf Wunsch des (als Arbeitgeber) ausgestellt.
In der Bescheinigung können nur die Personen als unterhaltsberechtigt berücksichtigt werden, von denen das LfF Kenntnis hat. Das ist z.B. die Ehefrau sowie die Kinder, für die Kindergeld und/oder ggfs. Familienzuschläge gezahlt werden. Stiefkinder, Pflegekinder und Geschwister gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen Personen. Sollten Sie weitere Unterhaltspflichten haben, müssen Sie Nachweise über die Unterhaltsverpflichtung und die Unterhaltsgewährung vorlegen.
Bescheinigt werden können nur unpfändbaren Grundbeträge zur Erlangung des erhöhten Freibetrages und ggfs. Kindergeldzahlungen.
3. weitere Freibeträge (Freigabe nur durch Gerichtsbeschluss)
Soweit die Überweisungen des LfF über den Grundbeträgen (Nr. 1 und 2) liegen, müssen Sie bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht (wenn über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bei dem Insolvenzgericht) einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO auf Freigabe der Mehrbeträge stellen. Damit das Gericht die zusätzlich unpfändbaren Beträge bestimmen kann, legen Sie dort bitte Ihre Bezügemitteilung vor und weisen Sie auf ggfs. unpfändbare Zulagen hin.
Hinweise für unpfändbare oder teilweise unpfändbare Teile des Arbeitseinkommens:
Teile des monatlichen Einkommens sind nach § 850a ZPO unpfändbar. Dazu gehören insbesondere:
- die Hälfte der Mehrarbeitsvergütung
- Aufwandsentschädigungen
- Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen und
- Unfallausgleich.
Außerdem sind einmalige Zahlungen wie z.B. die Jubiläumszuwendung in voller Höhe unpfändbar.
Diese unpfändbaren Einkommensteile können vom LfF nicht gesondert bescheinigt werden. Sie führen nicht automatisch zur Erhöhung der Grundfreibeträge. Daher sind auch im Falle unpfändbarer Zulagen die Gerichte für die Festsetzung der Unpfändbarkeit zuständig, wenn die Überweisung des LfF über den Grundbeträgen (Nr. 1 und 2) liegt.
Bescheinigung können vom LfF nur über die Zahlungen ausgestellt werden, die vom LfF geleistet werden. Wenn auf Ihrem Konto weitere unpfändbare Geldbeträge eingehen, ist für die Bestätigung der Unpfändbarkeit dieser Leistungen die Stelle zuständig, die auch die Zahlung veranlasst.
Wenn Sie eine Bescheinigung benötigen, wenden Sie sich bitte an die Pfändungsstelle unter Angabe Ihrer Personalnummer. Die Vorlage des Vordrucks ist nicht erforderlich, weil entsprechende Vordrucke beim LfF als Vorlagen zur Verfügung stehen.Ansprechpartner
Für grundsätzliche Fragen und Informationen zu den Themen Pfändung, Abtretung und Insolvenzverfahren steht Ihnen gerne zur Verfügung:
Christine Peters
Telefon: 0261 4933 - 37319
Stellenzeichen: LfF 2332
lff-rlp.de/kontakt