Mehrarbeitsvergütung
Wer erhält eine Mehrarbeitsvergütung?
Beamtinnen und Beamten, die in bestimmten Bereichen tätig sind (u.a. polizeilicher Vollzugsdienst und Schuldienst), kann unter den Voraussetzungen der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Personaldienststelle, die auch über einen Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung zu entscheiden hat.
Wo stelle ich den Antrag?
Der Antrag auf Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung ist bei der direkten Dienststelle einzureichen. Von dort wird er an Ihre Personaldienststelle weitergeleitet.
Gibt es eine Begrenzung der auszahlbaren Mehrarbeit?
Die Vergütung darf höchstens bis zu 480 Mehrarbeitsstunden (bei Mehrarbeit im Schuldienst bis zu 288 Unterrichtsstunden) im Kalenderjahr gewährt werden.
Wie hoch ist die Mehrarbeitsvergütung je Stunde (im Schuldienst je Unterrichtsstunde)?
Übersichtstabelle bis November 2024
Übersichtstabelle ab November 2024
Übersichtstabelle ab Februar 2025
Mehrarbeitsvergütung bei Teilzeitbeschäftigung
Die Mehrarbeitsvergütung von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten berechnet sich bis zur regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft nach einem Stundensatz, der sich nach den individuellen monatlichen Dienstbezügen bemisst. Nur soweit aufgrund von angeordneter Mehrarbeit die Schwelle der Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung überschritten wird, ist die Mehrarbeitsvergütung in Höhe der jeweils maßgeblichen Stundensätze der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung zu zahlen.
Für Mehrarbeitsvergütung von Altersteilzeitkräften gelten ausschließlich die Stundensätze der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung.
Ist die Mehrarbeitsvergütung zu versteuern?
Die Mehrarbeitsvergütung ist regulär zu versteuern, d.h. es wird Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer entsprechend den persönlichen Steuermerkmalen abgeführt.