Grundgehaltsstufen
Stufenlaufzeiten
Landesbesoldungsordnung A
von Stufe | nach Stufe | Verbleibedauer |
---|---|---|
1 | 2 | 2 Jahre |
2 | 3 | 2 Jahre |
3 | 4 | 2 Jahre |
4 | 5 | 2 Jahre |
5 | 6 | 3 Jahre |
6 | 7 | 3 Jahre |
7 | 8 | 3 Jahre |
8 | 9 | 3 Jahre |
9 | 10 | 4 Jahre |
10 | 11 | 4 Jahre |
11 | 12 | 5 Jahre |
Landesbesoldungsordnung R (nur Besoldungsgruppe R 1 und R 2), Landesbesoldungsordnung C
von Stufe | nach Stufe | Verbleibedauer |
---|---|---|
1 | 2 | 2 Jahre |
2 | 3 | 2 Jahre |
3 | 4 | 2 Jahre |
4 | 5 | 2 Jahre |
5 | 6 | 2 Jahre |
7 | 8 | 2 Jahre |
8 | 9 | 2 Jahre |
10 | 11 | 2 Jahre |
11 | 12 | 2 Jahre |
12 | 13 | 2 Jahre |
13 | 14 | 2 Jahre |
14 | 15 | 2 Jahre |
Landesbesoldungsordnung B, Landesbesoldungsordnung W
Das Grundgehalt wird nach Festbeträgen bemessen.
Stufenaufstieg
Der Aufstieg in die jeweils nächsthöhere Grundgehaltsstufe erfolgt nach bestimmten Zeiten dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten).
Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge.
Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge sind keine Erfahrungszeiten und verzögern dadurch grundsätzlich den Stufenaufstieg. Es gibt jedoch Zeiten, welche ganz oder nur in einem bestimmten Umfang wie Erfahrungszeiten behandelt werden (z.B. Beurlaubungen wegen Kindererziehung, Pflege oder mit dienstlichem Interesse).
Bitte beachten:
Ob Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden können entscheidet die jeweilige Personalverwaltung.
Überleitung
Mit der Neuregelung des rheinland-pfälzischen Landesbesoldungsgesetzes zum 01.07.2013 wird das System des Besoldungsdienstalters durch ein neues System des Einstiegs in die Grundgehaltstabelle und des weiteren Aufstiegs in den Stufen der Grundgehaltstabelle ersetzt.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Besoldungssystematik (01.07.2013) bereits vorhandenen (rheinland-pfälzischen) Bediensteten werden betragsmäßig in die neue Tabellenstruktur übergeleitet. Das bedeutet, dass im Ergebnis alle vorhandenen Bediensteten grundsätzlich in der gleichen Stufe verbleiben.