Grundgehalt
Das Grundgehalt der Beamten und Richter bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihnen verliehenen Amtes. Zuständig für die Einweisung ist die jeweilige Personaldienststelle.
Landesbesoldungsordnung A
Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Sowohl der Stufeneinstieg als auch der weitere Stufenaufstieg orientiert sich an sogenannen Erfahrungszeiten.
Es wird mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt. Das Grundgehalt steigt bis zur 5. Stufe im Abstand von 2 Jahren, bis zur 9. Stufe im Abstand von 3 Jahren, bis zur 11. Stufe im Abstand von 4 Jahren und darüber hinaus im Abstand von 5 Jahren.
Landesbesoldungsordnung B
Das Grundgehalt wird nach Festbeträgen bemessen.
Landesbesoldungsordnung C
Das Grundgehalt der Professoren wird seit dem 01.01.2005 nach dieser Besoldungsordnung nur noch im Rahmen des Besitzstandes gezahlt und nach 2-Jahres-Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Erfahrungszeiten
Landesbesoldungsordnung W
Das Grundgehalt der neu ernannten Professoren und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit letztgenannte nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A oder B zugewiesen sind, wird nach Festbeträgen bemessen und ersetzt die bisherige Besoldungsordnung C.
Landesbesoldungsordnung R
Das Grundgehalt der Richter und Staatsanwälte wird in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nach Stufen bemessen. Sowohl der Stufeneinstieg als auch der weitere Stufenaufstieg orientiert sich an sogenannten Erfahrungszeiten.
Das Grundgehalt der Richter und Staatsanwälte in den Besoldungsgruppen R 3 und höher wird nach Festbeträgen bemessen.