Familienzuschlag
Was ist ein Familienzuschlag?
Der Familienzuschlag setzt sich zusammen aus einem
- personenstandsabhängigen und einem
- kinderbezogenen Anteil.
Wer erhält den personenstandsabhängigen Familienzuschlag?
Sie erhalten den personenstandsabhängigen Familienzuschlag, wenn
- Sie verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben,
Hinweis(e):
Senden Sie bitte den ausgefüllten Vordruck LFF12_BEZ003 an das LfF.
Sollte Ihr(e) Ehegatt(e)in/eingetragene(r) Lebenspartner(in) eine Tätigkeit aufnehmen oder den Arbeitgeber wechseln, teilen Sie dem LfF dies bitte umgehend mit dem Vordruck LFF12_BEZ003 mit.
- Sie verwitwet sind,
- Ihre Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde und Sie aus Ihrer letzten Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft zu einer Unterhaltszahlung mindestens in Höhe des Bruttobetrages des personenstandsabhängigen Familienzuschlages verpflichtet sind,
Hinweis(e):
Senden Sie bitte die ausgefüllten Vordrucke LFF12_BEZ003 und LFF12_BEZ025 an das LfF.
- ledig sind oder Ihre Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft geschieden bzw. aufgehoben wurde, ohne dass Sie aus der Ehe oder der Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind, und Sie ein Kind oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in Ihre Wohnung aufgenommen haben.
Hinweis(e):
Senden Sie bitte die ausgefüllten Vordrucke LFF12_BEZ003 und LFF12_BEZ008b an das LfF.Bei der Aufnahme eines Kindes müssen Sie unmittelbar oder mittelbar einen Anspruch auf Kindergeld haben.
Unmittelbare Kindergeldberechtigung
Sie erhalten das Kindergeld.
Mittelbare Kindergeldberechtigung
Sie haben grundsätzlich Anspruch auf die Zahlung des Kindergeldes. Eine andere Person erhält jedoch das Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung).
Bei der Aufnahme einer sonstigen Person müssen Sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen deren Hilfe bedürfen.
Wer erhält den kinderbezogenen Familienzuschlag?
Sie erhalten den kinderbezogenen Familienzuschlag, wenn Sie
- das Kindergeld beziehen oder
- dem Grunde nach Anspruch auf das Kindergeld haben, dieses jedoch an eine andere anspruchsberechtigte Person (z.B. anderer Elternteil) gezahlt wird.
Besonderheiten gelten bei einer Anspruchskonkurrenz. Der kinderbezogene Familienzuschlag wird in diesen Fällen für jedes Kind insgesamt nur einmal gewährt.
Wie erhalte ich den kinderbezogenen Familienzuschlag?
Senden Sie bitte die ausgefüllten Vordrucke LFF12_BEZ003 und LFF12_BEZ007 an das LfF.
Wann besteht eine Anspruchskonkurrenz beim personenstandsabhängigen Familienzuschlag?
Bei verheirateten/verpartnerten Beamt(en)innen gelten bezüglich der Zahlung des personenstandsabhängigen Familienzuschlages Besonderheiten, wenn
- die/der Ehe-/bzw. Lebenspartner(in) im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach „beamtenrechtlichen Grundsätzen“ versorgungsberechtigt ist und
- ihr/ihm ebenfalls der personenstandsabhängige Familienzuschlag, der Familienzuschlag der Stufe 1 nach anderen Besoldungsgesetzen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von jeweils mindestens der Hälfte des personenstandsabhängigen Familienzuschlages zustünde.
Was ändert sich im Falle einer Anspruchskonkurrenz beim personenstandsabhängigen Familienzuschlag? (Rechtslage ab 01.07.2013)
Im Falle einer Anspruchskonkurrenz beim personenstandsabhängigen Familienzuschlag muss differenziert werden, ob beide Ehe-/bzw. Lebenspartner(innen) zusammen die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung erreichen (vgl. a)) oder nicht (vgl. b)).
- a) Beide Ehe-/bzw. Lebenspartner(innen) erreichen zusammen die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung:
- der (volle) personenstandsabhängige Familienzuschlag wird halbiert
- eine Teilzeitkürzung findet auf diesen Betrag nicht statt
- b) Beide Ehe-/bzw. Lebenspartner(innen) erreichen zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung:
- keine Halbierung des personenstandsabhängigen Familienzuschlages
- der (volle) personenstandsabhängige Familienzuschlag wird anteilig dem individuellen Umfang der Arbeitszeit gezahlt
Wann besteht eine Anspruchskonkurrenz beim kinderbezogenen Familienzuschlag?
Eine Anspruchskonkurrenz beim kinderbezogenen Familienzuschlag besteht grundsätzlich dann, wenn z.B. der andere Elternteil im öffentlichen Dienst im Sinne des § 41 Abs. 6 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach „beamtenrechtlichen Grundsätzen“ versorgungsberechtigt ist, soweit ihm ebenfalls der kinderbezogene Familienzuschlag oder ein vergleichbarer Zuschlag zustünde.
Was ändert sich im Falle einer Anspruchskonkurrenz beim kinderbezogenen Familienzuschlag? (Rechtslage ab 01.07.2013)
Im Falle einer Anspruchskonkurrenz beim kinderbezogenen Familienzuschlag muss differenziert werden, ob beide Anspruchskonkurrenten zusammen die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung erreichen (vgl. a)) oder nicht (vgl. b)).
- a) Beide Anspruchskonkurrenten erreichen zusammen die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung:
- die/der Anspruchsberechtigte erhält den (vollen) kinderbezogenen Familienzuschlag
- eine Teilzeitkürzung findet auf diesen Betrag nicht statt
- b) Beide Anspruchskonkurrenten erreichen zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung:
- der/dem Anspruchsberechtigten wird der (volle) kinderbezogene Familienzuschlag anteilig dem individuellen Umfang der Arbeitszeit gezahlt
- maßgebend ist hierbei die Summe der Arbeitszeit beider Anspruchskonkurrenten
- Ein Betrag in Höhe von 5,46 € (pro Kind) bleibt von einer Kürzung ausgeschlossen.
- der/dem Anspruchsberechtigten wird der (volle) kinderbezogene Familienzuschlag anteilig dem individuellen Umfang der Arbeitszeit gezahlt
Wie hoch ist der Familienzuschlag?
Die aktuelle Übersicht zum Familienzuschlag finden Sie hier.