Erholungsurlaub – finanzielle Abgeltung
Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub, der krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamten- bzw. Richterverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte
Bezügeberechtigte haben nach der rheinland-pfälzischen Urlaubsverordnung einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht mehr nehmen konnten.
Die personalverwaltende Dienststelle setzt die Zahl der abzugeltenden Urlaubstage von Amts wegen fest und teilte diese dem Landesamt für Finanzen mit. Ein Antrag wird von Ihnen nicht benötigt.
Auf Basis der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage berechnet das Landesamt für Finanzen den Abgeltungsanspruch und zahlt diesen aus.
Bitte wenden Sie sich bei folgenden Fragen an Ihre personalverwaltende Dienststelle:
- Fragen zum grundsätzlichen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub
- Fragen zur Berechnung der abzugeltenden Urlaubstage