Erfahrungszeiten-Überleitung
Durch Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) am 01.07.2013 wurde für die Bemessung des Grundgehalts (§§ 29 ff. LBesG) bei den Bezügeempfängern eine altersunabhängige, sich in erster Linie an beruflichen Dienst- und Erfahrungszeiten orientierende Tabellenstruktur eingeführt.
Alle Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in den Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern (Besoldungsordnung A und C sowie die Besoldungsgruppen R 1 und R 2) werden zum Stichtag 1. Juli 2013 in das neue Grundgehaltssystem übergeleitet. Die Überleitung richtet sich für die Besoldung nach den §§ 66 und 67 LBesG (Fassung ab 01.07.2013).
Die Stufenzuordnung zum 01.07.2013 verläuft in 2 Schritten:
1. Schritt der Überleitung
Die Zuordnung erfolgt zu der Grundgehaltsstufe, die dem Betrag des am 30.06.2013 zustehenden Grundgehalts entspricht (betragsmäßige Überleitung). Die Anzahl der Grundgehaltsstufen sowie die Stufenlaufzeiten entsprechen dem bis zum 30.06.2013 geltenden Recht. Daraus folgt, dass die am 30.06.2013 maßgebende Grundgehaltsstufe im Ergebnis auch am 01.07.2013 zugrunde gelegt wird.
Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 LBesG beginnen die für die Grundgehaltsstufe maßgebenden Zeitabstände am 01.07.2013 neu zu laufen.
2. Schritt der Überleitung
Wurden bereits Zeiten in der zum 01.07.2013 maßgebenden Grundgehaltsstufe verbracht, sind diese anzurechnen. Für die Anrechnung gilt § 30 Abs. 2 und 3 LBesG entsprechend (§ 66 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz LBesG). Daraus resultiert, dass die anzurechnenden Zeiten nach dem ab 01.07.2013 gültigen Recht beurteilt werden.
Ausnahme (Vertrauensschutzregelung)
Sofern durch das bis zum 30.06.2013 gültige Besoldungsdienstalter (BDA) eine frühere Zuweisung zu einer höheren Grundgehaltsstufe vollzogen werden kann, verbleibt es aus Vertrauensschutzgründen hierbei.
2 Fallgruppen sind möglich:
1. Fallgruppe
Bezügeempfänger, welche sich am 30.06.2013 nicht mehr im Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe befinden.
Die Beurteilung der anrechenbaren Zeiten nach dem ab 01.07.2013 geltenden Recht wird sich in diesen Fällen niemals günstiger auswirken. Die vorgenannte Vertrauensschutzregelung findet daher Anwendung. Sofern nach dem 01.07.2013 entsprechende Erfahrungszeiten vorliegen, wird der Bezügeempfänger zum selben Zeitpunkt wie nach der bis zum 30.06.2013 gültigen Rechtslage einer höheren Grundgehaltsstufe zugewiesen.
2. Fallgruppe
Bezügeempfänger, welche sich am 30.06.2013 im Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe befinden.
Die Beurteilung der anrechenbaren Zeiten nach dem ab 01.07.2013 geltenden Recht kann sich in diesen Fällen günstiger auswirken. Die Anrechnung der Vorzeiten kann einen Stufensprung zum 01.07.2013 zur Folge haben, sofern die maximale Stufenlaufzeit von 2 Jahren zu berücksichtigen ist.
1. Beispiel
Am 30.06.2013 Grundgehaltsstufe 1 der Besoldungsgruppe A6.
Beginn des Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge (hierzu gehört nicht das Beamtenverhältnis auf Widerruf) am 28.06.2011.
Hier gehts zur Lösung von Beispiel 1
2. Beispiel
Am 30.06.2013 Grundgehaltsstufe 3 der Besoldungsgruppe A12.
Beginn des Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge (hierzu gehört nicht das Beamtenverhältnis auf Widerruf) am 01.02.2012.
Hier gehts zur Lösung von Beispiel 2
3. Beispiel
Am 30.06.2013 Grundgehaltsstufe 2 der Besoldungsgruppe A9.
Beginn des Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge (hierzu gehört nicht das Beamtenverhältnis auf Widerruf) am 01.05.2011.