Besoldungsdienstalter
Änderung der Rechtslage ab dem 01.07.2013
Mit der Neuregelung des rheinland-pfälzischen Landesbesoldungsgesetzes zum 01.07.2013 wird das nachfolgend dargestellte System des Besoldungsdienstalters durch ein neues System des Einstiegs in die Grundgehaltstabelle und des weiteren Aufstiegs in den Stufen der Grundgehaltstabelle ersetzt.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Besoldungssystematik (01.07.2013) bereits vorhandenen (rheinland-pfälzischen) Bediensteten werden betragsmäßig in die neue Tabellenstruktur übergeleitet. Das bedeutet, dass im Ergebnis alle vorhandenen Bediensteten grundsätzlich in der gleichen Stufe verbleiben.
Nachfolgend wird Ihnen das bis zum 30.06.2013 gültige System des „Besoldungsdienstalters“ erläutert:
Das BDA ist maßgeblich für die Feststellung der Stufe, aus der Ihr Grundgehalt errechnet wird. Das BDA beginnt grundsätzlich am Ersten des Monats, in dem der Beamte sein 21. Lebensjahr vollendet hat ("Regel-BDA").
Das Regel BDA gilt, solange der Beamte bei der Ernennung bzw. nach dem Ende einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge das folgende maßgebende Lebensalter noch nicht überschritten hat.
- bei Laufbahnen mit dem Eingangsamt
- bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 12
- das 31. Lebensjahr - der Besoldungsgruppe A 13 und A 14 sowie C1 und C2
- das 35. Lebensjahr - der Besoldungsgruppe C3 und C4
- das 40. Lebensjahr
Soweit das maßgebliche Lebensalter bei der Ernennung oder nach einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge überschritten ist, wird das Regel-BDA grundsätzlich wie folgt hinausgeschoben:
- zwischen dem 31. und 35. Lebensjahr um ein Viertel dieser Zeit
- nach dem vollendeten 35. Lebensjahr um die Hälfte dieser Zeit
Besonderheiten ergeben sich hinsichtlich:
- Kinderbetreuungszeiten
- häuslicher Pflege pflegebedürftiger naher Angehörigen
- Vorzeiten mit Anspruch auf Besoldung oder gleichgestellte Bezüge
- Beurlaubungen im dienstlichen Interesse aus einem früheren Dienstverhältnis
Zuständig für die Festsetzung des maßgeblichen Besoldungsdienstalters ist die jeweilige Personaldienststelle.
Dienstaltersstufen
Bei aufsteigenden Gehältern wird das Grundgehalt in Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem festgesetzten Besoldungsdienstalter.
Ausnahme:
- Bei Richtern und Staatsanwälten in der Besoldungsgruppe R1 oder R2 ist für die Feststellung der Stufe das Besoldungslebensalter maßgeblich. Es beginnt in der Regel mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen der Endstufe alle 2 Jahre.
- Besoldungsempfänger in den Besoldungsgruppen R3 bis R10, B oder W erhalten ein festes Grundgehalt.