Abtretungserklärung
Welche Vorschriften sind bei der Abtretung von Bezügen zu beachten?
Die Abtretung von Forderungen, also auch von Bezügen, sowie Lohn- und Gehaltsforderungen richtet sich nach den §§ 398 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Abtretung der Dienst- oder Versorgungsbezüge ist nicht ausgeschlossen. Ebenso gibt es keinen grundsätzlichen Ausschluss von Abtretungen bei dem Entgelt der Tarifbeschäftigten. In (ganz wenigen) Einzelfällen kann in alten Arbeitsverträgen ein Ausschluss von Abtretungsverträgen vereinbart sein. Dies muss gegebenenfalls im Einzelfall geklärt werden.
Abgetreten werden kann nach § 400 BGB nur der Teil der Bezüge, der der Pfändung unterliegt. Beachten Sie dazu die Pfändungstabelle.
Für die Abtretung von Bezügen, die öffentliche Kassen zahlen, gibt es eine Besonderheit!
Das Landesamt für Finanzen zahlt sowohl Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und Versorgungsempfänger, als auch das Entgelt für die Beschäftigten des Landes Rheinland-Pfalz. Es gilt insofern als öffentliche Kasse im Sinne des § 411 BGB.
Nach § 411 BGB muss die öffentliche Kasse von einer Abtretung beamtenrechtlicher Dienst- oder Versorgungsbezüge durch Vorlage einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde benachrichtigt werden. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
Die Vorschrift des § 411 BGB ist nach dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 05.06.1972 - 63 50 A/2 09 2651/72 - auch auf die Angestellten und Arbeiter (heute: Beschäftigten) des öffentlichen Dienstes analog anzuwenden. Dies folgt aus dem (alleinigen) Zweck der Vorschrift, die öffentlichen Kassen vor unzulässigen Benachrichtigungen zu schützen und ihr Echtheitsprüfungen so weit als möglich zu ersparen. Das Ministerium hat in diesem Runderlass auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29.07.1966 - 3 AZR 20/66 - hingewiesen. Das BAG hat dazu ausgeführt, dass es unterstellt werden kann, dass § 411 BGB auf Angestellte des öffentlichen Dienstes analog anwendbar ist, obwohl die Vorschrift ausdrücklich nur von Militärpersonen, Beamten, Geistlichen und Lehrern spricht. Die überwiegende Lehre hält eine ausdehnende Auslegung des § 411 BGB für geboten.
Die Vorschrift des § 411 BGB ist eine Schutzvorschrift die die auszahlende Kasse vor unzuverlässigen Benachrichtigungen schützen und ihr Nachprüfungen ersparen soll, ob sie sich auf eine Abtretungsanzeige verlassen kann oder nicht. Die Kasse kann deshalb eine öffentlich oder amtlich beglaubigte Urkunde verlangen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gläubiger wird von Seiten des LfF grundsätzlich immer eine beglaubigte Abtretungserklärung verlangt.
Die einzige Ausnahme, bei der auf eine öffentliche oder amtliche Beglaubigung der Unterschrift verzichtet wird, sind Abtretungen an einen Insolvenztreuhänder nach § 287 Abs. 2 InsO, weil diese Abtretungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung zwingend gesetzlich vorgeschrieben und mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei dem Insolvenzgericht einzureichen sind.
Wer darf die Unterschrift beglaubigen?
§ 411 BGB spricht von der Vorlage einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde.
Somit ist für die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift ein Notar zuständig.
Mit dem Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28.08.1969 (BGBl. 1969, 1513 ff [1522] wurde der § 411 BGB insoweit ergänzt, dass hinter dem Wort „öffentlich“ die Worte „oder amtlich“ eingefügt wurden. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.1970 kann die Unterschrift somit auch amtlich beglaubigt werden.
Wer darf Unterschriften amtlich beglaubigen?
Eine Beglaubigung erfordert zu ihrer Wirksamkeit immer ein Dienstsiegel. Ohne Siegel ist eine amtliche Beglaubigung nichtig. Somit sind grundsätzlich alle zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Personen befugt, Unterschriftsbeglaubigungen vorzunehmen. Allerdings sind sachliche und örtliche Zuständigkeiten zu beachten.
Diese Zuständigkeiten für Beglaubigungen regelt für das Land Rheinland-Pfalz § 1 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis vom 21. Juli 1978 (GVBl 1978, 1,Gl.-Nr: 2010-4).
Unter anderen sind Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen, alle übrigen Behörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit und jede Behörde, für ihren eigenen Bedarf, befugt, Unterschriften zu beglaubigen.
Die Unterschriftsbeglaubigung wird jedoch nicht durch das LfF vorgenommen!
Senden Sie also keine unbeglaubigten Abtretungserklärungen zum Zwecke der Beglaubigung an das LfF.
Die Beglaubigung Ihrer Unterschrift kann grundsätzlich auch von einem dienstsiegelführenden Beamten Ihrer Dienststelle vorgenommen werden.
Öffentlich-rechtlich organisierte Sparkassen dürften ebenfalls Unterschriften beglaubigen, wenn sie die Urkunden selbst erstellt haben.
Achten Sie bitte darauf, dass die Prüfung der Identität der Person oder Legitimation durch den Mitarbeiter der Bank oder Sparkasse keine Unterschriftsbeglaubigung im Sinne dieser Vorschrift ist!
Wie wird die Unterschrift beglaubigt?
Bei der öffentlichen Beglaubigung muss die Erklärung nach § 129 BGB schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
Nach § 40 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) vom 28.08.1969 soll eine Unterschrift nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird. Der Beglaubigungsvermerk muss auch die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist.
Ähnliche Formulierungen enthält § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25.05.1976 für die amtliche Beglaubigung.
Zusammenfassend ist festzuhalten:
- die Beglaubigung darf nur von dienstsiegelführenden Beamten vorgenommen werden,
- der Vermerk muss zweifelsfrei die Person bezeichnen, die die Unterschrift geleistet hat,
- es ist anzugeben, ob die Unterschrift in Gegenwart des Beglaubigenden geleistet oder anerkannt wurde,
- Ort und Datum der Beglaubigung sind anzugeben,
- der Beglaubigende muss die Beglaubigung mit Unterschrift und Dienstsiegel bestätigen.
Achtung:
Die Beglaubigung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Abtretung ist mit dem Abschluss des Abtretungsvertrages und der Annahme durch den neuen Gläubiger wirksam geworden, auch wenn die Beglaubigung erst später vorgenommen wurde.
Das heißt, dass Pfändungen, die nach der wirksamen Abtretung zugestellt wurden und alle Abtretungen, die nach dem Tag der Abtretung vorgenommen wurden, dieser Abtretung gegenüber nachrangig sind, auch wenn sie vor der Beglaubigung zugestellt, bzw. vereinbart wurden.