Jahressonderzahlung
Jahressonderzahlung nach § 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Die Jahressonderzahlung ist eine jährliche Zahlung, die das damalige Urlaubs- und Weihnachtsgeld ersetzt.
Wer erhält eine Jahressonderzahlung?
Beschäftigte, die am 01. Dezember des jeweiligen Jahres in einem unter den TV-L fallenden Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Für den Anspruch kommt es nicht darauf an, ob auch am 01. Dezember Entgelt gezahlt wird.
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich auch der Beschäftigte, dessen Arbeitsverhältnis am 01. Dezember ruht (z. B. aufgrund von Elternzeit oder Sonderurlaub).
Wie hoch ist die Jahressonderzahlung?
Nach § 20 TV-L berechnet sich die Jahressonderzahlung im Regelfall aus dem in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelt.
Bei der Berechnung sind Überstundenentgelte, Leistungs- und Erfolgsprämien nicht zu berücksichtigen.
Weiterhin bestimmt sich die Höhe nach einem individuellen Bemessungssatz, welcher sich nach der Entgeltgruppe am 01. September des jeweiligen Jahres bzw. bei späteren Einstellungen nach der Entgeltgruppe am Einstellungstag richtet.
Im Rahmen der Tarifeinigung vom 02. März 2019 wurde entschieden, dass die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2018 eingefroren wird.
Im Tarifgebiet West gelten daher die folgenden Bemessungssätze:
Entgeltgruppe | Kalenderjahr 2019 | Kalenderjahr 2020 | Ab Kalenderjahr 2021 |
---|---|---|---|
E 1 bis E 4 E 2Ü KR 5 bis KR 6 S 2 bis S 3 (ab 2020) | 91,69 v.H. | 88,91 v.H. | 87,43 v.H. |
E 5 bis E 8 KR 7 bis KR 8 S 4 bis S 8b (ab 2020) | 92,19 v.H. | 89,40 v.H. | 88,14 v.H. |
E 9a bis E 11 KR 9 bis KR 15 S 9 bis S 17 (ab 2020) | 77,66 v.H. | 75,31 v.H. | 74,35 v.H. |
E 12 bis E 13 E 13Ü, Stufen 2-3 KR 16 bis KR 17 S 18 (ab 2020) | 48,54 v.H. | 47,07 v.H. | 46,47 v.H. |
E 14 bis E 15 E 13Ü, Stufen 4a-6 E 15Ü | 33,98 v.H. | 32,95 v.H. | 32,53 v.H. |
Für wissenschaftliche/studentische Hilfskräfte ergeben sich bei analoger Anwendung des § 20 TV-L die untenstehenden Bemessungssätze:
Vergütungsgruppe | Kalenderjahr 2019 | Kalenderjahr 2020 | Ab Kalenderjahr 2021 |
---|---|---|---|
ohne abgeschlossenes Studium | 77,66 v.H. | 75,31 v.H. | 74,35 v.H. |
mit abgeschlossenem Bachelor-Studium | 77,66 v.H. | 75,31 v.H. | 74,35 v.H. |
mit abgeschlossenem Master-Studium | 48,54 v.H. | 47,07 v.H. | 46,47 v.H. |
Wann kommt es zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung?
Die Jahressonderzahlung vermindert sich um je ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung haben.
Die Anspruchsminderung unterbleibt jedoch für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
- Ableistung von Grundwehr- oder Zivildienst, wenn dieser vor dem 01. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen wurde,
- Mutterschutz/Beschäftigungsverboten,
- Zeiten, in denen Anspruch auf Krankengeldzuschuss bestand (unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung) sowie
- Inanspruchnahme der Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist und wenn am Tag vor Eintritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
Wann wird die Jahressonderzahlung gezahlt und warum ist der Steuerabzug so hoch?
Die Jahressonderzahlung wird grundsätzlich mit dem Tabellenentgelt für den Monat November des jeweiligen Jahres ausgezahlt.
Die Zahlung ist sowohl beitragspflichtig in der Sozialversicherung und Zusatzversorgung (VBL) als auch steuerpflichtig.
Da es sich um eine Einmalzahlung handelt, ist diese als „sonstiger Bezug“ zu versteuern. Aus diesem Grund ist der auf die Jahressonderzahlung entfallende Steuerabzug immer höher als der Steuerabzug für das laufende Entgelt.