Übergangsbereich
Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt zwischen 538,01 € und 2.000,00 € sind im sogenannten Übergangsbereich beschäftigt. Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Bei mehreren Beschäftigungen ist das gesamte aus allen Beschäftigungen erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Welche Ausgaben zur Sozialversicherung muss ich leisten?
Der Arbeitnehmer unterliegt bei Beschäftigungen im Übergangsbereich in der Regel der Kranken-, Renten-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung, muss jedoch nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zahlen. Mit zunehmenden Arbeitsentgelt steigt der Beitragsanteil bis zum vollen Beitragsabzug am Ende des Übergangsbereichs. Aus dem geringeren Beitrag zur Rentenversicherung ergeben sich jedoch keine geminderten Rentenansprüche, da diese aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt werden. Der Arbeitgeber hat dagegen stets den vollen Beitragsanteil zu tragen.
Die Regelung zum Übergangsbereich gilt nicht für Auszubildende, für Praktikanten, für Personen im dualen Studium, für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr sowie für Teilnehmer vom Bundesfreiwilligendienst.
Nähere Erläuterungen finden Sie auf unserem Merkblatt.
Eine Beratungs- und Informationspflicht des Arbeitgebers besteht wegen der individuellen Gegebenheiten eines jeden Beschäftigten nicht. Die Entscheidung muss daher der Beschäftigte selbst nach seinen Belangen treffen.
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