Sterbegeld
Berechtigte
Nach § 23 Absatz 3 TV-L wird beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, der Ehegattin oder dem Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder den Kindern Sterbegeld gewährt.
Höhe
Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der oder des Verstorbenen gezahlt. Das Sterbegeld ist kein sozialversicherungspflichtiges und zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt, stellt aber grundsätzlich für die Sterbegeldempfängerin oder den Sterbegeldempfänger ein steuerpflichtiges Einkommen unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 EStG dar.