Nachzahlung
Eine Nachzahlung für das laufende Kalenderjahr wird im Hinblick auf den Steuerabzug den Monaten zugeordnet, für die sie zusteht. Die oft geäußerte Besorgnis, dass der gesamte Nachzahlungsbetrag steuerlich dem Monat der Auszahlung zugeschlagen wird, ist also unbegründet.
Eine Nachzahlung für ein bereits abgelaufene Kalenderjahr kann nicht den Lohnabrechnungszeiträumen des laufenden Jahres zugeschlagen werden. Diese Nachzahlung wird nach einem besonderen Verfahren als "Sonstiger Bezug" versteuert.