Mini-Job
Was ist eine geringfügige und was eine kurzfristige Beschäftigung (Minijob)?
Eine Beschäftigung als Student oder Beschäftigter mit einer geringen Wochenstundenzahl kann wegen der Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung) geringfügig sein. Falls Ihre Beschäftigung nur von kurzer Dauer (kurzfristige Beschäftigung) ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird, kann sie aus diesem Grund geringfügig sein. Es ist daher zu Beginn einer Beschäftigung stets zu prüfen, ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. 538-Euro-Minijob) oder um eine kurzfristige Beschäftigung (sog. kurzfristiger Minijob) handelt.
Wie viel darf ich bei einem Minijob verdienen?
a) bei geringfügiger Beschäftigung
Bei der Prüfung, ob die für 538-Euro-Minijobs vorgesehene Verdienstgrenze von 538,00 € im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen. Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden, wie zum Beispiel die jährliche Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“). Wer also 538 Euro monatlich verdient, daneben aber noch eine entsprechende Sonderzahlung erhält, ist nicht mehr geringfügig beschäftigt.
Die 538-Euro-Grenze kann auch überschritten werden, wenn Sie weiteren geringfügigen Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern nachgehen. In diesem Fall ist die Gesamtsumme aller regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelte maßgebend.
b) bei kurzfristiger Beschäftigung?
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Voraus vertraglich begrenzt ist. Sie darf auch nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Auf die Höhe des Arbeitsentgelts aus einer solchen Beschäftigung kommt es – anders als bei den 538-Euro-Minijobs – nicht an.
Welche Abgaben zur Sozialversicherung muss ich leisten?
Minijobs sind sozialversicherungsfrei, d.h., sie begründen keinen eigenen Sozialversicherungsschutz. Sozialversicherungsfreiheit ist aber nicht gleichbedeutend mit Beitragsfreiheit. Während die 538-Euro-Minijobs der Beitragspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung unterliegen, sind die kurzfristigen Minijobs unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts beitragsfrei. Für die Bereiche der Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen im Rahmen eines Minijobs generell keine Beiträge an.
Der Arbeitgeber entrichtet bei einem 538-Euro-Minijob einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 %. Der Arbeitnehmer trägt einen Eigenanteil von 3,6 %. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 18,6 % und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.
Arbeitnehmer, die nicht der Beitragspflicht in der Rentenversicherung unterliegen möchten, können sich mit einem schriftlichen Antrag bei ihrem Arbeitgeber von dieser Pflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber zahlt dann weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 %. Einen entsprechenden Antrag finden Sie hier.
Nähere Erläuterungen finden Sie auf unserem Merkblatt LFF14_ENT006.
Ist der Minijob steuerpflichtig?
Darüber hinaus unterliegen sowohl die geringfügig entlohnte Beschäftigung als auch die kurzfristige Beschäftigung der Steuerpflicht. Dies bedeutet, dass im Regelfall eine Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen erfolgt.
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