Krankenentgelte
Krankenentgelte werden an Beschäftigte gezahlt, die infolge Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert sind.
Dauer
Das Entgelt wird längstens bis zum Ende der 6. Woche fortgezahlt. Danach wird grundsätzlich ein Krankengeldzuschuss in Abhängigkeit von der Beschäftigungszeit längstens bis zur 39. Woche gezahlt.
Eine Sonderregelung besteht für Personen, die bisher unter die Regelung des § 71 BAT fielen. Diese Beschäftigten hatten einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ende der 26. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dieser Anspruch besteht jetzt nur noch, wenn sie in der privaten Krankenversicherung versichert sind oder - auf Antrag - für die Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und dort am 19. Mai 2006 aufgrund individueller Vereinbarung Anspruch auf Krankengeld erst seit der 27. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit hatten. Der Antrag war bis zum 31.12.2006 bei der zuständigen Personalstelle zu stellen! Ein zusätzlicher Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht nicht!
Krankengeld und Krankengeldzuschuss
Nach Ablauf der Krankenbezugsfristen erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse Krankengeld. Ergänzend dazu erhalten Sie von Ihrer Bezügestelle einen Zuschuss zum Krankengeld.
Höhe
Entgelt wird in Höhe des Tabellenentgeltes, der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile und ggf. vorhandener bestimmter unständiger Entgeltbestandteile weitergezahlt (§ 21 TV-L). Krankengeldzuschuss wird grundsätzlich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Nettoentgelt und den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers (das heißt vor Abzug der Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung sowie zur Pflegeversicherung) gewährt.
Nach dem TVÜ-L sind bestimmte Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen. Vgl. hierzu § 13 TVÜ-L.
Rückwirkende Rente
Wenn Sie langfristig erkrankt sind und Ihnen eine rückwirkende Rente bewilligt wird, ändert sich gemäß § 22 TV-L Ihr Anspruch auf Krankenentgelt, bzw. auf den Krankengeldzuschuss. Diese Leistungen werden nicht über den Beginn der Rente hinaus, mindestens aber sechs Wochen ab Krankheitsbeginn gezahlt.