Jubiläumsgeld
Beschäftigte erhalten nach § 23 Abs. 2 TV-L ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-L)
- von 25 Jahren in Höhe von 350,00€,
- von 40 Jahren in Höhe von 500,00€.
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.
Das Jubiläumsgeld ist steuer- und sozialversicherungspflichtig, aber kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.