Entgeltumwandlung
Am 12. Oktober 2006 haben die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L) vereinbart. Die erst am 08.11.2006 unterschriebene Vereinbarung ist zum 1. November 2006 in Kraft getreten.
Die Beschäftigten haben damit die Möglichkeit, ihre betriebliche Altersversorgung im Rahmen der freiwilligen Versicherung nun auch im Wege der Entgeltumwandlung zu finanzieren. Zu beachten ist hierbei, dass der Tarifvertrag bestimmt, dass die Entgeltumwandlung für die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversicherten Beschäftigten bei der VBL durchzuführen ist.
Nach dem TV-EntgeltU-L anspruchsberechtigte Beschäftigte, die von der Entgeltumwandlung Gebrauch machen möchten, schließen hierzu mit der für sie zuständigen personalverwaltenden Dienststelle eine schriftliche Entgeltumwandlungsvereinbarung ab. Bevor eine solche Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeschlossen werden kann, müssen sich die Beschäftigten für eines der beiden Produkte der freiwilligen VBL-Versicherung (VBLextra oder VBLdynamik) entschieden haben.
Daher ist es erforderlich, dass sich interessierte Beschäftigte immer zuerst an die VBL wenden. Von dort erhalten sie auch die Antragsformulare zur freiwilligen Versicherung.
Die VBL ist für ihre Versicherten erreichbar unter
- Telefon 0180 5677710
- E-Mail kundenservice(at)vbl.de
- oder unter der Anschrift
- VBL-Freiwillige Versicherung
Stichwort: Entgeltumwandlung
76128 Karlsruhe
- VBL-Freiwillige Versicherung
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der VBL (www.vbl.de).
Erst wenn das ausgefüllte VBL-Antragsformular vorliegt, kann die personalverwaltende Dienststelle die Entgeltumwandlungsvereinbarung abschließen. Das ausgefüllte VBL-Antragsformular wird dann zusammen mit einer Fertigung der Entgeltumwandlungsvereinbarung an das Landesamt für Finanzen übersandt.
Für die Durchführung der Entgeltumwandlung nach dem Tarifvertrag sind technische Vorarbeiten notwendig, die gewisse Vorlaufzeiten erfordern. Die Entgeltumwandlung wird daher regelmäßig nur für Entgeltbestandteile möglich sein, deren Umwandlung mindestens zwei Monate vor Fälligkeit beantragt worden ist (vgl. hierzu auch Niederschriftserklärung zu § 5 Abs. 1 TV-EntgeltU-L).
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