Aktuelle Informationen zum 9-Euro-Ticket im Zusammenhang mit Dienstreisen

Die Bundesregierung hat angesichts stark gestiegener Energiepreise ein Entlastungspaket für die Bürgerinnen und Bürger beschlossen, welches u. a. die Einführung des sog. „9-Euro-Ticket“ vorsieht. Mit dem 9-Euro-Ticket wird die Möglichkeit geschaffen, ab dem 01.06.2022 für drei Monate bis einschließlich 31.08.2022, den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) bundesweit für einen Betrag von 9,00 € je Monat zu nutzen.

Im Zeitraum vom 01.06.2022 bis 31.08.2022 kann das 9-Euro-Ticket demnach bundesweit in allen U-Bahnen, S-Bahnen, Straßenbahnen und Linienbussen sowie im Schienennahverkehr (Regionalbahn, Regionalexpress) eingesetzt werden. Im Fernverkehr der Deutschen Bahn (z. B. InterCity, ICE, EC) oder anderer Bahnen oder Fernbusbetreiber (z. B. FlixTrain / FlixBus etc.) ist die Nutzung des Tickets hingegen nicht möglich.

Mit Blick auf den gesetzlichen Vorrang, den das Landesreisekostengesetz (LRKG) regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nach § 3 Absatz 1 Satz 5 LRKG einräumt, ergeben sich im Gültigkeitszeitraum des 9-Euro-Tickets bei der Beantragung, Durchführung und Abrechnung von Fahrkosten bei Dienstreisen und Reisen aus besonderem Anlass diverse Fragestellungen und Abhängigkeiten, auf die in den folgenden Punkten eingegangen werden soll.

Die Einführung des Tickets wirkt sich im Zusammenhang mit Dienstreisen reisekostenrechtlich wie folgt aus:

a) Erstattung der Kosten für das 9 Euro-Ticket

Wird das Ticket im Rahmen einer Dienstreise genutzt, sind die Kosten erstattungsfähig, wenn die üblicherweise für die Verbindung anfallenden Kosten höher gewesen wären.

Werden mehrere Dienstreisen durchgeführt, bei denen die Kosten für die Einzelverbindungen unter dem Preis für das 9 Euro-Tickets liegen, ist das Ticket abrechnungsfähig, wenn sich die Kosten vollständig amortisiert haben.

Wird das Ticket lediglich aus privaten Gründen oder zu der allgemeinen Lebensführung bei regelmäßigen Fahrten zur Arbeit genutzt, liegen keine Voraussetzungen für die Erstattung vor.

b) Fahrtkostenerstattung für die Nutzung des ÖPNV

Nach § 5 Absatz 1 LRKG werden bei Dienstreisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet.

Im Gültigkeitszeitraum des 9-Euro-Tickets sind Auslagen für höhere Fahrpreise im ÖPNV durch die allgemeine Verfügbarkeit und die umfangreiche Nutzungsmöglichkeit als nicht notwendig zu erachten! Für die Erstattungsfähigkeit der Fahrkosten im ÖPNV bedeutet dies, dass im Zeitraum vom 01.06.2022 bis 31.08.2022 die Fahrkosten des ÖPNV lediglich monatlich einmalig bis maximal zu der Höhe von 9,00 € als notwendige Fahrkosten erstattet werden können. Kosten die das 9-Euro-Ticket überschreiten werden entsprechend einmalig auf 9,00 € gekappt und sofern bereits eine Erstattung des 9-Euro-Ticket erfolgt ist komplett gekürzt.

c) Begrenzung der Kosten für nicht regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel (z. B. Auslagen für Taxi, Mietwagen oder Car-Sharing-Angebote)

Die Kosten für die Nutzung von Taxis oder Mietwagen sind nur dann reisekostenrechtlich berücksichtigungsfähig, wenn für deren Nutzung triftige Gründe vorgelegen haben und dies bei der Abrechnung der Reisekosten nachgewiesen wird. Im Übrigen sind nur die Kosten abrechnungsfähig, die bei der Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entstanden wären (§ 5 Absatz 3 LRKG). Vorausgesetzt, die betroffene Wegstrecke ist durch den ÖPNV abgedeckt, sind bei der folgerichtig durch die Reisekostenstelle durchzuführenden Vergleichskostenberechnung die Kosten für das 9 Euro-Ticket zu berücksichtigen.

Im IPEMA®-Portal ist während der Gültigkeitsdauer des 9-Euro-Tickets die Erfassung der Belegangaben zum ÖPNV in der gewohnten Form vorzunehmen:

(Beispiel: Wurden tatsächlich 15,00 € für Fahrkosten gezahlt, werden diese tatsächlich im Antrag auf Reisekostenvergütung angegeben, erstattet werden in der Folge jedoch maximal 9,00€.)

a) Belegart „Öffentliche Verkehrsmittel“


b) Belegart „Bahn 2. Klasse“ (Im Fall von Regionalbahn, Regionalexpress)


Wichtig! Hier ist in den Bemerkungen zu erläutern, wenn die Nutzung der Bahn i. V. m. dem ÖPNV (nur bei Regionalbahn, Regionalexpress) erfolgt ist. Bei der Nutzung des öffentlichen Personenfernverkehrs, ist die Erläuterung nicht notwendig.